Normenkette
BGB §§ 107, 181, 241 Abs. 2, § 1629 Abs. 2, § 1643 Abs. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 aF, Abs. 2 aF, § 1809 Abs. 1 S. 1, § 1824 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 1852 Nr. 1 Buchst. b, § 1909 Abs. 1 S. 1 aF; HGB § 171 Abs. 1 Hs. 1, § 172 Abs. 4, § 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein - Registergericht - vom 14.7.2022 aufgehoben.
Gründe
I. Zu notarieller Urkunde vom 29.12.2021 gründeten die Beteiligten zu 1 - 3 die J. KG, die Beteiligte zu 5. Im Gesellschaftsvertrag ist u.a. Folgendes geregelt:
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilienvermögen. Jedes (Handels-)Gewerbe und der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ist untersagt; die Gesellschaft ist ausschließlich eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft im Sinne des §§ 161 Abs. (2), 105 Abs. (2) HGB.
(2) [...]
§ 3 Gesellschaftskapital/Gesellschafter
(1) Das Gesellschaftskapital beträgt EUR 1.000,-.
(2) Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist Frau J. R. [= Beteiligte zu 3]
[...].
(3) Kommanditisten sind
a) Herr O. R. [= Beteiligter zu 1] [...] mit einem als Hafteinlage in das Handelsregister einzutragenden Kommanditanteil in Höhe von EUR 500,- und
b) Frau Dr. Ch. R. [= Beteiligte zu 2] [...] mit einem als Hafteinlage in das Handelsregister einzutragenden Kommanditanteil in Höhe von EUR 500,-.
[...]
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
[...]
(5) Gesellschaftsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Treupflichten der Kommanditisten werden, soweit nur irgend rechtlich zulässig und möglich, ausgeschlossen bzw. auf das gerade noch zwingend rechtlich notwendige Maß reduziert.
[...]
§ 15 Güterstands- und Pflichtteilsklausel
(1) Jeder unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter, der eine natürliche Person und nicht Gründungsgesellschafter ist, ist verpflichtet, mit seinem Ehepartner den Güterstand der Gütertrennung nach deutschem Recht oder einen entsprechenden Güterstand nach ausländischem Recht zu vereinbaren und diesen Güterstand aufrechtzuerhalten, solange er Gesellschafter ist.
(2) [...]
(3) Jeder Gesellschafter, der nicht Gründungsgesellschafter ist, ist weiter verpflichtet, soweit rechtlich möglich und zulässig, mit seinem Ehepartner wirksam (ggf. entsprechend nach dem für den Gesellschafter geltenden ausländischen Erbstatut) eine Vereinbarung abzuschließen, die im Fall des Ablebens des Gesellschafters gewährleistet, dass bei der Berechnung etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Ehepartners der Wert der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, alle sonstigen Guthaben des Gesellschafters bei der Gesellschaft sowie alle vom Gesellschafter in die Gesellschaft eingebrachten Vermögenswerte und -gegenstände keine Berücksichtigung finden (gegenständlich beschränkter Pflichtteils(ergänzungs)verzicht).
(4) [...]
Zu weiterer notarieller Urkunde vom selben Tag erklärten die Beteiligten zu 1 und 3 im eigenen Namen und zugleich als gesetzliche Vertreter für ihre 2009 geborene Tochter L. H. R., die Beteiligte zu 4, u.a. Folgendes:
B. Überlassung und Abtretung von Gesellschaftsanteilen
I. Überlassung und Abtretung
1) Herr O. R. - nachstehend insoweit "Veräußerer" genannt - überlässt hiermit zu den nachfolgenden Bedingungen seinen Teil-Kommanditanteil in Höhe von EUR 500,- - nachfolgend insoweit "Vertragsgegenstand" genannt - an seine Tochter, Frau L. R., - nachstehend insoweit "Erwerber" genannt - zur alleinigen Berechtigung.
2) Frau Dr. Ch. R. - nachstehend insoweit "Veräußerer" genannt - überlässt hiermit zu den nachfolgenden Bedingungen ihren Teil-Kommanditanteil in Höhe von EUR 500,- - nachfolgend insoweit "Vertragsgegenstand" genannt - an ihre Tochter, Frau L. R., - nachstehend insoweit "Erwerber" genannt - zur alleinigen Berechtigung.
3) Der jeweilige Veräußerer tritt den Vertragsgegenstand an den dies annehmenden Erwerber ab.
Die Überlassungen gemäß vorstehender Ziff. 1) und 2) sowie die Abtretungen gemäß dieser Ziff. 3) erfolgen in schuldrechtlicher und dinglicher Hinsicht jeweils unter der aufschiebenden Bedingung,
a) dass sämtliche Kommanditanteile in voller Höhe in bar einbezahlt sind und
b) dass die in Abschn. A. I. genannte Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist und
zusätzlich nur in dinglicher Hinsicht unter der aufschiebenden Bedingung,
c) dass alle vorstehenden Abtretungen der Kommanditanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister der KG eingetragen werden.
C. Vorbehaltsnießbrauch
I. Bestellung
Der jeweilige Veräußerer behält sich jedoch auf Lebensdauer den unentgeltlichen Nießbrauch an dem mit dieser Urkunde von ihm abgetretenen KG-Anteil vor. Für den Nießbrauch gelten vorbehaltlich der Regelungen dieser Urkunde die gesetzlichen Bestimmungen.
Klargestellt wird, dass der Nießbrauch sich auch auf alle etwaigen gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Umbauarbeiten, Erneuerungs- und Modernisierungsmaßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten bezieht, soweit diese...