Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbemessung für den Streithelfer

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 03.08.2009; Aktenzeichen 5 O 2366/05)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Ingolstadt vom 3.8.2009 aufgehoben und der Beschluss vom 5.2.2008 wie folgt ergänzt:

Die Streitwerte für die 4 Streitverkündungen für die erste Instanz werden gesondert wie folgt festgesetzt:

1. Streithelferin zu 1): 6.150,33 EUR;

2. Streithelfer zu 2): 5.167,46 EUR;

3. Streithelferin zu 3): 1.768,37 EUR;

4. Streithelfer zu 4): 35.367,46 EUR.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Das Beschwerdegericht setzt die einzelnen Streitwerte für die Streithelfer gesondert fest. Die Entscheidung des BGH vom 30.10.1959 ist nicht mehr zeitgemäß. Der Streitwert des Streithelfers bestimmt sich nach dem Umfang der Streitverkündung und dem Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei.

Die einzelnen Streitwerte werden wie im Tenor festgesetzt aus folgenden Gründen:

Zu Streithelferin zu 1):

Der Streitwert entspricht dem Antrag des Klägers und dem Vortrag der Streithelferin zu 1).

Zu Streithelfer zu 2):

Der festgesetzte Streitwert beurteilt sich nach den Leistungen des Streithelfers. Dieser hat eine Rechnung am 30.3.2004 in Höhe eines Betrages von 5.167,46 EUR gestellt (Anlage C 3). Daher entspricht dieser Betrag dem Umfang der Streitverkündung.

Zu Streithelferin zu 3):

Unter Berücksichtigung aller Umstände setzt hier das Gericht einen Streitwert von 1.768,37 EUR an, da die von der Streithelferin zu 3) im Schriftsatz vom 27.8.2009 angesprochenen internen Schriftsätze dem Gericht nicht bekannt sind und auch nicht vorgelegt wurden.

Zu Streithelfer zu 4):

Der beantragte Streitwert von 35.367,46 EUR ist anzusetzen, da auch nach richtiger Ansicht des Streithelfers (SS vom 11.5.2009 und SS vom 15.9.2009) der Mangel im Bereich der Heizungsanlage diesen Streithelfer nicht betrifft. Somit sind 6.150,33 EUR in Abzug zu bringen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2307052

NJW-Spezial 2010, 110

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