Leitsatz (amtlich)

1. Im Beschlussverfahren der Vollstreckbarerklärung kann eine (Teil-) Erledigungserklärung frei widerrufen und zum ursprünglichen Antrag zurückgekehrt werden, solange sich die gegnerische Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (siehe BGH vom 14.3.2014, V ZR 115/13, für das Prozessverfahren).

2. Grundsätze einer gemischten Kostenentscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach teilweise übereinstimmender Erledigterklärung.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 91a, 1062 Abs. 1 Nr. 4, § 1063

 

Tenor

I. Das aus den Schiedsrichtern Dr. W. E. als Vorsitzendem, R. A. P. und Dr. S. D. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Antragstellern als Schiedsbeklagten und Schiedswiderkläger und dem Antragsgegner als Schiedskläger und Schiedswiderbeklagtem geführten Schiedsverfahren am 27.3.2014 in München folgenden Schiedsspruch:

1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.

2. ...

3. ...

II. Dieser Schiedsspruch wird in dessen Ziffer 1. für vollstreckbar erklärt.

III. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien stritten in einem in München geführten schiedsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit der Ausschließung des Antragsgegners (= Schiedsklägers und Schiedswiderbeklagten) aus der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten A.-Privatklinik (im Folgenden: A. GmbH & Co. KG). Die Antragstellerin zu 1 ist deren Komplementärin, die übrigen Antragsteller (zu 2-11) und der Antragsgegner sind bzw. waren Kommanditisten der Gesellschaft. Der Antragsgegner war zudem bis August 2011 Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1.

In der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 2.8.2012 wurde gegen die Stimme des Antragsgegners beschlossen, diesen wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszuschließen. Gegen seinen Ausschluss erhob der Antragsgegner gegen die Komplementärin und die übrigen Gesellschafter Schiedsklage und begehrte zuletzt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 2.8.2012 über den Ausschluss des Schiedsklägers als Gesellschafter der A. GmbH & Co. KG mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der A. GmbH & Co. KG in der Fassung vom 30.5.2011 mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 140, 133 HGB in der Person des Schiedsklägers nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 2.8.2012 über die Beauftragung der ... (= Antragstellerin zu 4), dem Schiedskläger den Beschluss über dessen Ausschließung gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH & Co. KG unverzüglich mitzuteilen, nichtig ist.

Die Schiedsbeklagten erhoben ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, den Schiedskläger zu verurteilen, sein Ausscheiden aus der A. GmbH & Co. KG im Handelsregister zur Eintragung zu bringen.

Am 27.3.2014 erließ das Schiedsgericht in München folgenden, dem Antragsgegner am 31.3.2014 zugestellten Schiedsspruch:

1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.

2. Auf die Schiedswiderklage wird der Schiedskläger verurteilt, sein Ausscheiden als Kommanditist der Gesellschaft A. GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister durch die Anmeldung folgenden Inhalts:

...

vor einem Notar schriftlich zu erklären, beglaubigen zu lassen und den beglaubigenden Notar zu beauftragen, die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen.

3. Der Schiedskläger trägt die Kosten des Schiedsverfahrens. Demgemäß hat der Schiedskläger den Schiedsbeklagten einen Betrag in Höhe von EUR 94.064,74 zu erstatten. Im Übrigen werden die Kostenanträge abgewiesen.

Der Gesamtstreitwert von Schiedsklage und Schiedswiderklage wird auf EUR 550.000,00 festgesetzt.

1. Unter dem 2.4.2014, der Gegenseite zugestellt am 10.4.2014, haben die Antragsteller Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt.

Am 8.4.2014 hatte der Antragsgegner beim Gläubigervertreter um Stundung der zu erstattenden Kosten sowie um Ratenzahlung nachsuchen lassen. Nachdem der Antragsgegner am 16.5.2014 um Mitteilung der Kontoverbindung der Antragsteller gebeten hatte, wurden die Kosten mit Gutschrift vom 30.5.2014 beglichen. Mit Schriftsatz vom 3.6.2014 haben die Antragsteller deshalb ihren Antrag zu Ziffer 3 des Schiedsspruchs für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast ausdrücklich nicht widersprochen.

Am 18.8.2014 wurde das Ausscheiden des Antragsgegners im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 28.8.2014 auch insoweit (Ziffer 2 des Schiedsspruchs), darüber hinaus auch den Antrag zu Ziffer 1 für erledigt erklärt. De...

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