Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.10.1996; Aktenzeichen 15 HKO 13573/96) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1996 aufgehoben.
II. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt beigeordnet.
Tatbestand
I.
Mit seiner Beschwerde vom 22.11.1996 wendet sich der Antragsteller, der als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma A.-GmbH, gegen die Antragsgegnerin als deren Alleingesellschafterin Erstattungsansprüche entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG, gemäß § 37 KO in Verbindung mit § 32 a Satz 2 KO und § 32 a Abs. 1 GmbHG sowie entsprechend § 302 AktG geltend machen will, dagegen, daß ihm das Landgericht München 1 mit Beschluß vom 17.10.1996 Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug versagt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Ihm ist als Partei kraft Amtes für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da die Kosten der Prozeßführung nicht aus der vom Antragsteller verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können, den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen, sowie die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 114 letzter Halbsatz ZPO).
1. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Konkurseröffnungsbilanz und des Beweisbeschlusses in dem von der Gemeinschuldnerin angestrengten Rechtsstreit mit der Firma Y. glaubhaft gemacht, daß die Kosten für diesen Prozeß aus der von ihm verwalteten Konkursmasse nicht aufgebracht werden können.
Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nicht zuzumuten, diese Kosten aufzubringen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, daß die Partei kraft Amtes, also der Antragsteller, obsiegt (BGH NJW 1991, 40, 41 m.w.N.). Das sind nach den Angaben des Antragstellers im wesentlichen frühere Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin, die vor dem Arbeitsgericht H. zum Teil erhebliche Abfindungen nach den §§ 9,10 KSchG für die Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse erstritten haben. Selbst die Höhe der zugesprochenen Abfindungen im einzelnen rechtfertigt jedoch nicht, von dem durch die Einführung des § 116 n.F. ZPO im Rahmen des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13.07.1980 (BGBl. I, 677) vorgesehenen Regelfall, daß der Konkursverwalter die ihm auch im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe in eigener Zuständigkeit erfüllt und hierzu Prozeßkostenhilfe erhält (BGH NJW 1991, 40, 41; BGHZ 119, 372, 376 f.), abzugehen und den Arbeitnehmern abzuverlangen, eigene Vermögensmittel zur Durchführung dieses Rechtsstreits einzusetzen. Würde man ihnen hierfür noch Kostenvorschüsse aufbürden, so würde man sie, die ohnehin schon nicht zu den wirtschaftlich besonders leistungsstarken Personen zählen und bereits durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weiter belasten. Das wäre aber unbillig.
Gegen eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Antragsteller spricht auch nicht der von der Beklagten angezogene Beschluß des OLG Köln vom 04.05.1996 (BB 1996, 1798). Dessen Sachverhalt ist dem hiesigen nicht vergleichbar. Der vorliegende Rechtsstreit dient nach dem vorgelegten Auszug aus der Konkurstabelle der Hereinholung von Mitteln zur Befriedigung von Gläubigern, insbesondere der genannten Arbeitnehmer, nicht aber allein oder vornehmlich zur Bestreitung der Verwaltergebühr.
2. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird er wohl den Betrag von DM 608.754,37, mit dem die Gemeinschuldnerin als Gegenwert für die Übertragung ihres Anlagevermögens auf die Beklagte zu Buchwerten insoweit das von der Beklagten ihr gemäß den Verträgen vom 31.08.1992 und 27.04.1993 gewährte Kontokorrentdarlehen von nominal insgesamt DM 1.200.000,– getilgt hat, nach § 37, § 32 a KO, § 32 a Abs. 1 GmbHG in Höhe der Klageforderung von DM 493.267,60 erstattet verlangen können.
Das Kontokorrentdarlehen, das bereits am 31.12.1993 mit DM 1.152.207,02 valutiert war, war spätestens seit dem 01.06.1994 als eigenkapitalersetzend im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG umzuqualifizieren. An diesem Tag wurde der Jahresabschuß der Gemeinschuldnerin für 1993 festgestellt. Die Bilanz wies bei einem Stammkapital von DM 50.000,– und einem bereits im Vorjahr verringerten Gewinnvortrag von noch DM 337.345,06 einen Jahresfehlbetrag von DM 751.718,72 aus, mithin eine Unterdeckung von DM 364.373,66.
Daraufhin verzichtete die Beklagte noch am selben Tag auf die Rückzahlung ihres Darlehens in Höhe der Unterdeckung bis zur nachhaltigen Beseitigung der „Überschuldung”. Mit dieser Rangrücktrittsver...