Verfahrensgang
AG Kaufbeuren (Entscheidung vom 21.01.2014) |
Tenor
I.
Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.
II.
Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts XXX gegen den Beschluss des Landgerichts Kaufbeuren vom 21. Januar 2014, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 24. Januar 2013 als unbegründet verworfen worden war, wird als unbegründet zurückgewiesen.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin XXX beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und begehrt die Vergütung für seine Tätigkeit wie ein Verteidiger mit einer Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4100, 4104, 4102, 7002 und 7008 VV RVG.
Die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) führte gegen den Beschuldigten XXX ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau XXX. Mit Schriftsatz vom 25.11.2010 zeigte Rechtsanwalt XXX unter Vorlage einer Vollmacht der Zeugin die anwaltliche Vertretung der XXX an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht, die ihm mit Verfügung des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 27.12.2010 gewährt wurde. Das Amtsgericht Kaufbeuren erließ am 3.3.2011 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten. Gegen diesen legte der Angeklagte Einspruch ein. Das Amtsgericht lehnte mit Beschluss vom 30.9.2011 die Beiordnung von Rechtsanwalt XXX als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten im amtsgerichtlichen Verfahren ab. Das Amtsgericht ließ mit Beschluss vom 10.11.2011 die Nebenklage der Geschädigten zu. Ferner wies es den Antrag, ihr Rechtsanwalt XXX im Rahmen der Nebenklage beizuordnen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurück. Der hiergegen erhobenen Gegenvorstellung half das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.2.2012 nicht ab. Mit Urteil vom 28.6.2012 verurteilte das Amtsgericht Kaufbeuren den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Exfrau zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Auf die Berufung des Angeklagten wurde dieser durch Urteil des Landgerichts Kempten vom 20.11.2012 freigesprochen. Die von der Geschädigten und Nebenklägerin dagegen eingelegte Revision wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.4.2013 als unbegründet verworfen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft die ermittlungsrichterliche Vernehmung der damaligen Ehefrau des Beschuldigten XXX. Mit Schriftsatz vom 12.1.2011 beantragte Rechtsanwalt XXX seine Beiordnung als Zeugenbeistand. Die Vernehmung der Zeugin durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Kaufbeuren wurde am 12.1.2011 in Anwesenheit von Rechtsanwalt XXX durchgeführt. Die Ermittlungsrichterin ordnete am Beginn der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin an, dass der Zeugin Rechtsanwalt XXX für die Dauer der ermittlungsrichterlichen Vernehmung als Beistand gemäß § 68b Abs. 2 StPO beigeordnet wird.
Mit Schriftsatz vom 13.1.2011 hat Rechtsanwalt XXX die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand für seine Tätigkeit für die Zeugin XXX beantragt. Er hat die Festsetzung folgender Beträge beantragt:
eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 165 €, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG in Höhe von 140 €, eine Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG in Höhe von 140 €, eine Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 €, eine Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 8,50 €, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 7,80 €, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 20 € und die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von 596,55 €.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.2.2011 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Kaufbeuren die von der Staatskasse an den Zeugenbeistand XXX für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand der Zeugin zu erstattende Vergütung auf 596,55 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde sogleich an den Rechtsanwalt zur Auszahlung angewiesen.
Die Akten sind am 27.6.2011 dem Bezirksrevisor des Amtsgerichts Kaufbeuren zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag der Pflichtverteidigerin des Angeklagten übermittelt worden. Dieser hat erstmals vom Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.2.2011 Kenntnis genommen. Mit Schriftsatz vom 6.7.2011, der am 8.7.2011 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat er gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt. Er hat beantragt, die aus der Staatskasse an den Zeugenbeistand zu erstattende Vergütung auf 223,72 € (Verfahrensgebühr Nr. VV RVG 4301: 168 €, Auslagenpauschale Nr. 7002: 20 € und Mehrwertsteuer: 35,72 €) festzusetzen. Die Erinnerung ist dem Zeugenbeistand mit Verfügung vom 13.7.2011 zugeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 2.8.2011 hat Rechtsanwalt XXX hierauf Stellung genommen.
Das Amtsgericht Kaufbeuren (Urkundsbeamtin) hat auf die Erinnerung des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 24.1.2013 ...