Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 11.01.2016; Aktenzeichen 523 F 20144/15 RE) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Manfred V. gegen den Beschluss des AG München vom 11.01.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte Manfred V. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesezt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der eingelegten Beschwerde wendet sich der Beteiligte Manfred V. gegen den Beschluss des AG München vom 11.01.2016, wonach das bestellte Stadtjugendamt M. als Ergänzungspfleger entlassen wurde und das Amt für Jugend und Familie F. als neuer Ergänzungspfleger bestellt wurde.
Die Beteiligten Manfred V. und Natalia V. sind die Eltern des Kindes Alexander V., geb. 27.12.2009. Die Beteiligte Natalia V. begehrt vom Beteiligten Manfred V. in einem beim AG München Familiengericht anhängigen Verfahren Kindes- und Trennungsunterhalt. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu. Im Verfahren vor dem AG München, Az.: 527 F 13328/15 (Umgang) haben die beteiligten Eltern eine Zwischenvereinbarung über den dauernden Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes geschlossen, wonach der Umgang und die Obhut im Wechselmodell erfolgen soll.
Das AG München hat mit Beschluss vom 17.12.2015 im hiesigen Verfahren Ergänzungspflegschaft für das Kind Alexander V., geb. 27.12.2009 zur Geltendmachung von Kindesunterhalt angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen im Verfahren vor dem AG München Az.: 527 F 13940/15.
Die beteiligte Kindsmutter Natalia V. hat nunmehr ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in F. Nach Mitteilung des Amtes für Jugend und Familie M. ist das Kind seit 07.07.2015 ebenfalls in F. gemeldet.
Mit Beschluss vom 11.01.2016 hat das AG München das Stadtjugendamt M. als Ergänzungspfleger entlassen und als neuen Pfleger das Amt für Jugend und Familie F. bestellt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten Manfred V. vom 01.02.2016. Er beantragt den Beschluss des AG München vom 11.01.2016 aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das betroffene Kind nicht überwiegend in F. wohne und der Beteiligte Manfred V. seinen Sohn an vier Tagen in der Woche an seinem Wohnsitz in M. betreue. Eine Entlassung des Jugendamts M. sei vorliegend nicht geboten.
II. Die Beschwerde des Beteiligten Manfred V. ist unzulässig. Dem Beteiligten Manfred V. steht gegen die Auswechslung des Ergänzungspflegers durch Beschluss des AG München vom 11.01.2016 keine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG zu.
Die Beschwerdeberechtigung bezeichnet die verfahrensrechtliche Befugnis eines Beteiligten gegen eine ihn beschwerende Entscheidung mit dem Ziel einer Beseitigung der Beschwer Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerdeberechtigung stellt eine selbständige, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Nur soweit sie besteht, ist das Beschwerdegericht zur Sachprüfung befugt, im Übrigen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt wird, d.h. negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat (vgl. Keidel FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 9).
Das Familiengericht München hat dem betroffenen Kind zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen einen Ergänzungspfleger bestellt. Damit wurde beiden Elternteilen die elterliche Sorge im Teilbereich der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen entzogen. Dem Beteiligten Manfred V. steht in diesem Teilbereich die elterliche Sorge nicht mehr zu. Durch die Entscheidung des Familiengerichts München das Amt für Jugend und Familie M. zu entlassen und das Amt für Jugend und Familie F. zum Ergänzungspfleger zu bestellen, ist der Beteiligte Manfred V. nicht in einem Recht beeinträchtigt, da diesem die elterliche Sorge in dem genannten Teilbereich nicht mehr zusteht (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss 18.04.2014 II-6 WF 128/14 in FamRZ 2015, 1046).
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
IV. Die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswerts in der Beschwerdeinstanz beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
V. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 9691565 |
FamRZ 2016, 1288 |