Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit im Grundbuch (hier: Duldung von Blitzableitereinrichtungen, Betretungs-, Baumbeschneidungs- und Anpflanzungsrechte sowie Verbot, Veränderungen an der Vegetation des Nachbargrundstücks vorzunehmen).
Normenkette
EGBGB Art. 187; GBO §§ 22, 29; AGBGB Bayern Art. 56-57
Verfahrensgang
AG Laufen (Beschluss vom 03.01.2014; Aktenzeichen BE-2541-25) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 3.1.2014 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beteiligten zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I. Dem Beteiligten zu 1 gehört Grundbesitz (FlSt xxx), der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks (FlSt xxx). Mit notariellem Vertrag vom 2.8.1892 räumten die Eigentümer zweier Nachbargrundstücke der damaligen Eigentümerin des Grundstücks mit der heutigen Flurnummer 309 die ausschließliche Berechtigung ein, Bäume an dieser Felswand zu fällen, zu beschneiden oder wieder anzupflanzen, während die Eigentümer der Nachbargrundstücke keinerlei Veränderungen - sei es durch Beschneiden, Fällen oder Versetzen - ohne Einwilligung der Berechtigten vornehmen durften. Der Eigentümer eines der beiden Grundstücke gestattete außerdem dem Eigentümer des Grundstücks FlSt xxx, an der ihm gehörenden Felswand zwei Leitungsdrähte des Blitzableiters der auf dem Grundstück stehenden Villa hinabzuführen, zwei kupferne Erdplatten ("Verteilungsplatten") hinter seinem Haus einzugraben und zur Nachschau und Reparatur das Grundstück jederzeit betreten zu dürfen. Die Leitungsdrähte und Erdplatten seien für alle Nachfolger und alle Zeiten als Servitut zu dulden.
Mit Schreiben vom 28.3.2013 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, das altrechtliche Servitut als Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen. Er hat dies damit begründet, man habe bei einer Begehung überraschend festgestellt, dass die Leitungsdrähte der Blitzfangeinrichtung und die zwei kupfernen Erdplatten auf FlSt xxx nicht mehr vorhanden seien. In einem späteren Schreiben hat der Beteiligte zu 1 die Vermutung geäußert, dass die Leitungsdrähte wohl noch bis zum Jahre 2010 vorhanden gewesen seien. Ihm sei bestätigt worden, dass eine Nachbarin diese einschließlich der Erdungsplatten gesehen habe. Weiter hat er klargestellt, dass er auch das Betretungsrecht und das Recht des Bau- mumschnitts eingetragen wissen möchte. Diese Rechte würden ständig ausgeübt, was auch der Beteiligte zu 2 aus gemeinsamen Besichtigungen bestätigen könne. Die Veränderungen durch Baumschnitt seien von ihm - dem Beteiligten zu 1 - regelmäßig durchgeführt worden.
Der Beteiligte zu 2 hat sich gegen die Eintragung gewandt. Er bezweifelt bereits, dass sein Grundstück das mit dem Servitut belastete sei. Im Übrigen sei das Grundstück im Jahr 1958 mit einem Wohngebäude bebaut worden; dieses sei nach umfangreichen Sprengarbeiten in den Steilhang hineingebaut und nehme nahezu die gesamte Grundstücksfläche in Anspruch. Die Blitzableitervorrichtung sei seit der Bebauung des Grundstücks im Jahr 1958 auf diesem nicht mehr vorzufinden. Jedenfalls seit dem Bau des Wohngebäudes habe es auf dem Grundstück auch keinen Baumbestand mehr gegeben. Wo Bäume nicht wachsen könnten, mache ein Recht auf Fällung, Beschneiden, Versetzen oder Anpflanzen keinen Sinn. Eventuelle Belastungen seien im Übrigen mittlerweile erloschen.
Mit Beschluss vom 3.1.2014 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das Recht nicht durch zehnjährige Nichtausübung erloschen sei. Nachweise über das Fortbestehen hätten nicht eindeutig und in der Form des § 29 GBO erbracht werden können. Außerdem lägen die notwendigen Rangrücktrittserklärungen nicht vor, um das Recht mit dem ihm zukommenden Rang eintragen zu können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Zwar müsse grundsätzlich der Berechtigte den Nachweis erbringen, dass die altrechtliche Dienstbarkeit nicht durch zehnjährige Nichtausübung erloschen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass eine zehnjährige Nichtausübung nicht nur eine ganz entfernt liegende theoretische Möglichkeit darstelle. So liege der Fall nicht. Denn die Entfernung einer nachweislich verlegten Leitung habe grundsätzlich der Eigentümer des dienenden Grundstücks nachzuweisen. Es sei ausreichend, darzutun, dass die Leitung jedenfalls verlegt worden sei. Nichtausübung sei es nur, wenn der Berechtigte das Recht bewusst nicht ausübe. Hierfür sei wiederum der Eigentümer des dienenden Grundstücks beweisbelastet. Bei einer einmal verlegten und fixierten Leitung sei die Ausübung immanent.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist als Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO, § 10 A...