Leitsatz (amtlich)
Ist eine Eigentumsvormerkung "für den jeweiligen Eigentümer" eines anderen Grundstücks im Grundbuch eingetragen, bedarf es zur Löschung des Rechts nicht nur der Bewilligung des gegenwärtigen Eigentümers des Stammgrundstücks, sondern auch der Eigentümer von Grundstücken, die seitdem durch Teilung von dem ursprünglichen Grundstück neu gebildet wurden. Darauf, ob der zu sichernde Anspruch besteht, kommt es nicht an.
Normenkette
BGB § 885 Abs. 2; GBO § 19
Verfahrensgang
AG Traunstein (Entscheidung vom 12.04.2010) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch ist am Grundstück FlSt. 986/6 der Beteiligten zu 1 seit 29.8.1962 eine Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) für den Fall der Ausübung des bedingten Rückkaufsrechts für den jeweiligen Eigentümer von Fl.St. 986 eingetragen. In Bezug genommen wird im Eintragungsvermerk die Bewilligung vom 25.1.1957/22.3.1957/27.4.1961. Das Grundstück Fl.St. 986 wurde in der Folgezeit mehrfach geteilt.
Unter dem 21.3.2001 tauschte die Beteiligte zu 1 mit den Beteiligten zu 2 Grundstücksteilflächen.
Davon betroffen ist das Grundstück FlSt. 986/6. Der notarielle Nachtrag vom 30.8.2006 enthält die Messungsanerkennung und Auflassung. Auf den Vollzugsantrag vom 23.3.2010 mit Löschungsantrag bezüglich der Vormerkung hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 12.4.2010 unter Fristsetzung beanstandet, dass die Löschungsbewilligung weiterer 12 Eigentümer von Flurstücken fehlten, die seit Eintragung der Eigentumsvormerkung aus Fl.St. 986 herausgemessen worden seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Diese wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Vormerkung zur Sicherung des bedingten Rückkaufsrechts nach der zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung einen Anspruch des jeweiligen Eigentümers für das ursprüngliche Stammgrundstück, das Hausgrundstück Fl.St. 986, sichere. Das Anwesen Haus-Nr. 1 befinde sich auch heute noch nur auf dem Stammgrundstück. Die aus dem ursprünglichen Stammgrundstück veräußerten Teilflächen seien unbebaut gewesen. Auf diese treffe die Bezeichnung "Hausgrundstück" nicht zu.
Sofern es auf eine Auslegung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anspruchs ankomme, müsse dafür ausschließlich die sich aus den Vereinbarungen der Vertragsteile erschließende Interessenlage Gradmesser sein. Die abweichende Auslegung des Grundbuchamts widerspreche den individuellen Vereinbarungen der damaligen Vertragsteile und dem damit verbundenen Sicherungsgedanken, solle doch das Rückkaufsrecht den Anspruch auf Vereinigung des Eigentums an dem verkauften Grundbesitz mit dem Eigentum an dem Hausanwesen, dessen Bestandteil der verkaufte Grundbesitz ursprünglich gewesen sei, sichern.
Für das ursprüngliche Stammgrundstück haben die Eigentümer Löschungsbewilligung erteilt.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 6.5.2010 nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass die der Kaufvertragsurkunde mit Einräumung des Rückkaufsrechts nachfolgende Urkunde über die Messungsanerkennung und Auflassung vom 27.4.1961 ausdrücklich die Bewilligung zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.St. 986 enthalte. Die Auslegung des zu sichernden Anspruchs habe das Grundbuchamt bei der Eintragung nicht vorzunehmen.
II. Die namens der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung (vgl. § 18 Abs. 1 GBO) erhobene Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO), jedoch unbegründet. Zu Recht beanstandet das Grundbuchamt das Fehlen von Löschungsbewilligungen gemäß § 19 GBO derjenigen gegenwärtigen Eigentümer von Grundstücken, die seit Eintragung der Vormerkung am Grundstück FlSt. 986/6 aus dem Ursprungsgrundstück Fl.St. 986 abgetrennt worden sind.
1. Die Eintragung der Vormerkung erfolgt aufgrund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffen ist (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 885 Abs. 2 BGB). Bereits aus der Gesetzesfassung erschließt sich, dass der Anspruchsberechtigte sich aus dem Eintragungsvermerk selbst ergeben muss, eine Bezugnahme insoweit unzulässig ist (BayObLG MittBayNot 1975, 93/94; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 1511). Unzulässige Bezugnahmen wirken nicht als Eintrag (BGH NJW 2007, 3777/3778; Palandt/Bassenge BGB 69. Aufl. § 874 Rn. 3; § 885 Rn. 15). Eine unzulässige Bezugnahme ist auch nicht zur Auslegung des Eintragungsvermerks oder zur Bestimmung der Person des Berechtigten verwertbar (BGH ZfIR 1997, 734; BGHZ 123, 297/301).
2. Berechtigt laut dem also allein maßgeblichen Eintragungsvermerk ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Sukzessivberechtigung. Die reichsgerichtliche (RGZ 128, 246/250) wie die frühe Rechtsprechu...