Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", Verlag C. H. Beck).
Normenkette
BGB §§ 168, 172; GBO § 19
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 05.06.2014; Aktenzeichen Moosach Blatt 7843-12) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 5.6.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligten gehört Wohnungs- und Teileigentum (Bl. 7843: Miteigentumsanteil zu 140/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5; Bl. 7847: 10/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an dem Hobbyraum Nr. 9; Bl. 25739 - ehemals Bl. 7853: 1/2 Miteigentumsanteil an 10/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 15). In der Zweiten Abteilung (Nrn. 2 und 3) sind jeweils ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung - bedingt - für Anna Maria K. eingetragen. Soweit hier bedeutsam hat die Beteiligte mit Urkunde vom 24.2.2014 am 27.3.2014 Löschungsbewilligung und -antrag im eigenen Namen sowie aufgrund Vollmacht für die Erbengemeinschaft der am 21.1.2014 verstorbenen Berechtigten gestellt. Bei der notariell beglaubigten Abschrift der Vollmacht vom 27.9.2009 handelt es sich um ein weithin gebräuchliches Formular (aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" Verlag C. H. Beck), in dessen Einleitung es heißt:
Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte.
Umfasst werden (u.a.) neben Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit auch Aufenthalts- und Vermögenssorge. Die im Formular mit Text unterlegten Einzelbereiche sind angekreuzt, individuelle Ergänzungen nicht angebracht.
Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 1.4.2014 die fehlende Löschungsbewilligung der Erben unter entsprechendem - förmlichem - Erbnachweis beanstandet. Weder der Anspruch noch die Rückauflassungsvormerkung selbst seien auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet. Die vorgelegte Vollmacht der Verstorbenen erscheine als Vorsorgevollmacht, für den Fall des Versterbens der Berechtigten seien keine Angaben gemacht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt am 5.6.2014 die Eintragungsanträge zurückgewiesen und sich auf die nicht behobenen Eintragungshindernisse bezogen.
Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die namens der Grundstückseigentümerin eingelegte notarielle Beschwerde. Das Erlöschen der Vollmacht richte sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Dies sei in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der im Zweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers erlösche. Die Vollmacht sei daher hier als wirksam anzusehen.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Vollmacht ein über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liege. Eine Vorsorgevollmacht erlösche aber mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn aus der Urkunde nichts anderes ersichtlich sei.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO i.V.m. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Antragszurückweisung hat keinen Erfolg. Der Senat hat ungeachtet der unterbliebenen Anfechtung der Zwischenverfügung vom 1.4.2014 auch über den dort genannten Hinderungsgrund zu befinden (Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 54).
1. Die Löschung der eingetragenen Vormerkungen kann, weil eine Befristung auf die Lebenszeit der Berechtigten nicht ersichtlich ist, nicht schon aufgrund Todesnachweises vorgenommen werden. Darauf hat das Grundbuchamt bereits in seiner Zwischenverfügung zutreffend hingewiesen, die Beteiligte hiergegen auch nichts vorgebracht. Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922, 2040 Abs. 1 BGB) sind bewilligungsberechtigt, sind aber auch an eine etwaige Vollmacht über den Tod hinaus, die der Erblasser erteilt hat, gebunden (Demharter § 19 Rn. 81), d h. sie müssen Rechtshandlungen des wirksam Bevollmächtigten für den Erblasser gegen sich gelten lassen.
a) Das Grundbuchamt - im Rechtsmittelverfahren das Beschwerdegericht im Umfang des Rechtsmittels - prüft die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig, auch wenn der Notar die Vollmacht für ausreichend erachtet hat (Demharter § 19 Rn. 74.1 m.w.N.). Ist die Vollmacht ihrem Inhalt nach nicht eindeutig, ist sie nach den allgemeinen Regeln für Grundbucherklärungen (z.B. BGHZ 92, 352/355) auszulegen. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332; Demharter § 19 Rn. 75). Was die Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus angeht, ist gem. § 168 BGB das der Vollmachtserteilung zu...