Tenor

I. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

II. Der Streitwert wird auf 21.622,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (= Schiedsbeklagter) war Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin (= Schiedsklägerin). 2001 schloss die Antragsgegnerin, vertreten durch den Antragsteller, einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück. 2007 wurden auf dem Grundstück Altlasten festgestellt. Die Antragsgegnerin begehrte mit ihrer Schiedsklage die Tragung der Sanierungskosten sowie der Kosten, die durch weitere Schäden entstehen könnten. Sie ist der Ansicht, dass ihr nach § 93 Abs. 2 AktG ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsteller zustehe.

Am 27.4.2017 erging in München zwischen den Parteien ein Schiedsspruch, mit dem u.a. die Schiedsklage abgewiesen und die Antragsgegnerin verurteilt wurde, dem Antragsteller die ihm entstandenen Kosten in Höhe von EUR 21.622,46 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins ab Zustellung des Schiedsspruchs zu erstatten. Unter dem 8.6.2017, unterschrieben eingegangen bei Gericht am 13.6.2017, hat der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt, soweit die Erstattung der ihm entstandenen Kosten angeordnet wurde. Der Antrag wurde der Gegenseite am 20.6.2017 zugestellt.

Nachdem die Hauptforderung am 21.6.2017 und die ab 9.5.2017 zu berechnenden Zinsen am 11.7.2017 beglichen wurden, hat der Antragsteller unter dem 1.8.2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kosten zugestimmt. Sie ist der Ansicht, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei nicht erforderlich gewesen, da der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.5.2017 beantragt habe, den Schiedsspruch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung zu berichtigen. Mit Schreiben vom 26.5.2017 sei der Änderungsantrag vom Schiedsgericht zurückgewiesen worden. Eine Zahlungsaufforderung sei nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin habe ohne Zahlungsaufforderung den geschuldeten Betrag am 20.6.2017 überwiesen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei somit rechtsmissbräuchlich und diene lediglich dem Zweck, weitere Kosten zu produzieren.

II. 1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Parteien haben das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO analog).

Auf der Grundlage der im Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 91a ZPO erscheint es billig, die Kosten der ohne Erledigung voraussichtlich unterlegenen Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1 ZPO) erfüllt.

Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese befand sich mit der Zahlung des sofort fälligen Betrags im Rückstand, da der Schiedsspruch auch ohne Vollstreckbarerklärung unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO) hat. Eine nach den Umständen des Falles angemessene Wartefrist zur freiwilligen Erfüllung (siehe BGH NJW-RR 2003, 1581/1582: dort 14 Tage) war am 20.6.2017 - selbst wenn man den 26.5.2017 zugrundelegt, also den Zeitpunkt, zu dem das Schiedsgericht den Antrag auf Berichtigung des Schiedsspruches zurückgewiesen hat - jedenfalls abgelaufen. Die Frage, ob der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Berichtigung des Schiedsspruchs die Berechnung der angemessenen Wartefrist tatsächlich beeinflussen könnte, braucht daher nicht entschieden zu werden.

2. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11222104

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