Leitsatz (amtlich)
Wird die Bezeichnung der Firma einer Handelsgesellschaft, die Gläubigerin einer Zwangshypothek ist, infolge einer Titelberichtigung im Grundbuch berichtigt (hier: "C. Einrichtungen GmbH" in "C. Einrichtungen gGmbH"), steht dem Eigentümer des Grundstücks gegen die Berichtigung kein Beschwerderecht zu. Für die Bezeichnung der Firma im Grundbuch ist deren registerrechtliche Zulässigkeit bedeutungslos.
Normenkette
GBO § 71; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO § 319 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 18.06.2008; Aktenzeichen 4 T 072/08) |
AG Obernburg a.M. (Beschluss vom 05.11.2007; Aktenzeichen Grundbuch von Breitendiel Bl. 845) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 18.6.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die in der Dritten Abteilung zu Nr. 4 des Grundbuchs des AG Obernburg - Grundbuch von Breitendiel Bl. 845 - am 5.11.2007 eingetragene Berichtigung der Gläubigerbezeichnung als unzulässig verworfen wird.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1, die unter Betreuung steht, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundbuchamt hat am 21.9.2006 auf Antrag der als "C. Einrichtungen gGmbH" bezeichneten und anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 2 als Gläubigerin in der 3. Abteilung des Grundbuchs eine Zwangssicherungshypothek gemäß Endurteil des LG vom 3.5.2006 unter der Bezeichnung "C. Einrichtungen GmbH" - hierauf lautete auch der Titel - eingetragen.
Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung blieben erfolglos (s. Se-natsbeschluss vom 26.2.2008, 34 Wx 005/08, FGPrax 2008, 98).
Auf Anregung der Beteiligten zu 2 hat das LG mit Beschluss vom 19.10.2007 das Endurteil vom 3.5.2006 dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Klägerin (Gläubigerin) "C. Einrichtungen gGmbH" lautet. Im Grundbuch ist die Gläubigerbezeichnung am 5.11.2007 dementsprechend berichtigt worden. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 am 3.12.2007 "Widerspruch" eingelegt, den das Grundbuchamt als Anregung, nach § 53 GBO einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, behandelt und mit Beschluss vom 21.4.2008 zurückgewiesen hat. Die Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 18.6.2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegte weitere Beschwerde der von ihrem Betreuer vertretenen Beteiligten zu 1.
II. Das als weitere Beschwerde nach §§ 78, 80 GBO zulässige Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der "Widerspruch" vom 3.12.2007 sei als unbeschränkte Beschwerde gegen die am 5.11.2007 vorgenommene Grundbuchberichtigung statthaft. Gegenstand des Rechtsbehelfs bilde die Berichtigung der Bezeichnung des Gläubigers der Zwangssicherungshypothek. Rein tatsächliche Bezeichnungen wie die des Gläubigers unterlägen nicht dem öffentlichen Glauben; deshalb sei der Rechtsbehelf auch nicht als Anregung, einen Widerspruch nach § 53 GBO einzutragen, zu behandeln. Die Beteiligte zu 1 sei als Eigentümerin des Grundstücks, weil in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt, auch beschwerdeberechtigt.
Die Berichtigung sei zu Recht vorgenommen worden. Das Grundbuch sei dadurch nicht unrichtig geworden.
Bei der "C. Einrichtungen GmbH" und der "C. Einrichtungen gGmbH" handle es sich um die gleichen Rechtssubjekte. Das ergebe sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug. Die Berichtigung des Grundbuchs sei auf den Berichtigungsbeschluss des LG hin vorgenommen worden. Für die Bezeichnung im Grundbuch sei es unerheblich, ob die im Register verlautbarte Firma unzulässig sei. Bestand und Identität der Gesellschaft würden durch einen unzulässigen Firmenzusatz nicht berührt; die Unzulässigkeit einer Firma sei kein Nichtigkeitsgrund. Dass die Gläubigerin im Handelsregister als "C.-Einrichtungen gGmbH", also mit Bindestrich, eingetragen sei, mache die angegriffene Berichtigung nicht fehlerhaft. Durch das Weglassen des Bindestrichs im Firmenkern entstehe nämlich keine Verwechslungsgefahr. Der Bindestrich sei für die Bezeichnung der Gläubigerin nicht konstitutiv.
2. Das LG ist davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 beschwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung steht jedem zu, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (OLG Hamm FGPrax 1995, 181; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 71 Rz. 58). Diese Voraussetzungen hält der Senat bei der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks hier nicht für gegeben. Denn eine unrichtige Fassung der Gläubigerbezeichnung berührt nur die Rechtsstellung des Gläubigers, nicht die des Schuldners der Zwangshypothek. Zutreffend weist der Vertreter der Beteiligten zu 1 in diesem Zusammenhang selbst sinngemäß darauf hin, dass es die Gläubigerin ist, die bei einer fehlerhaften Namensbezeichnung zunächst Probleme bei späteren Vollstreckungsmaßnahmen hat. Ausschlaggebend ist indes,...