Leitsatz (amtlich)
Die Einsetzung von Erben allein mit der Formulierung "s. Liste" - ohne weitere Angaben zur Person der Erben - ist formunwirksam, wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament abgefasste "Liste" nicht unterschrieben ist (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 2005, 1012).
Normenkette
BGB § 2247 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 12.07.2010; Aktenzeichen 64 VI 14181/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München vom 12.7.2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 19.10.2009 verstorbene Erblasserin war kinderlos; ihr Ehemann und ihre Eltern sind vorverstorben. Die gesetzlichen Erben konnten bisher nicht ermittelt werden.
Die Erblasserin errichtete am 3.2.2006 ein handschriftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Mein Testament
...
Mein letzter Wunsch
Herr M. W. (= Beteiligter zu 1) ist seit mein Betreuer u. nach meinem Tode der Nachlassverwalter u. mit der Räumung u. des Kellers betraut.
Nachdem ich keine Pflichterben habe möchte ich nach dem Wunsche meines verstorbenen Mannes folgendes bestimmen:
Sollten noch Sparguthaben verbleiben, so soll das wie folgt aufgeteilt werden:
Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (s. Liste).
Über das Inventar kann H. W. nach Auflösung der Wohnung selbst entscheiden (nachdem ich schon 87 Jahre alt bin sind keine wertvollen Gegenstände mehr vorhanden). Grundbesitz ist keiner vorhanden.
≪ [es folgen mehrere Leerzeilen]
≫ Ich habe dieses Testament bei voller geistiger Gesundheit selbst aufgestellt.
Ort, 3.2.2006
(Unterschrift) 1. M. R. (Ort)/A. R. Ehefr. (= Beteiligter zu 2 und Beteiligte zu 6) 2. K. H.(Ort) (=Beteiligterzu3) 3. R. M., geb. H (Ort) (= Beteiligte zu 4) 4. C. L. (led.) (Schwester) (Ort) (= Beteiligte zu 5) 5. W. M. (Betreuer) (") (= Beteiligter zu 1)"
Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben erklärt, dass sie die Erbschaft annehmen. Am 24.6.2010 beantragte der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 und zu 3 bis 5 als Miterben zu je 1/5 und die Beteiligten zu 2 und 6 als Miterben zu je 1/10 ausweist.
Der Beteiligte zu 1 ist unter Berufung auf eine Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2005, 1012 ff.) der Auffassung, dass zwar grundsätzlich eine Unterschrift des Erblassers seine gesamte Erklärung decken müsse, also räumlich unter der Erklärung zu stehen habe. Ausnahmen von diesem Grundsatz kämen jedoch in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt würden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng sei, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll werde, z.B. wenn das Testament ohne die vorher vorgenommene Ergänzung lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser geschriebenen Erklärungen ersichtlich werde. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend gegeben.
Mit Beschluss vom 12.7.2010 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag ab, weil die Erblasserin die Beteiligten zu 1 bis 6 in ihrem Testament vom 3.2.2006 nicht formwirksam zu Erben eingesetzt habe. Das Nachlassgericht ist der Auffassung, dass die Urkunde vom 3.2.2006 dem Formerfordernis gem. § 2247 Abs. 1 BGB bezüglich der Erbeinsetzung nicht gerecht werde, weil die Bezeichnung der Erben - soweit man davon ausgehe, dass die nach der Unterschrift aufgeführten Namen die vor der Unterschrift erwähnte "Liste" darstellen - von der Unterschrift nicht umfasst sei. Der in der zitierten Entscheidung des BayObLG entschiedene Fall sei mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar, da das Gericht dort einen unter der Unterschrift stehenden Zusatz zur Auslegung des ansonsten lückenhaften Testamentes herangezogen habe. Die bedachten Personen hätten sich aber bereits aus dem unterzeichneten Text ergeben. Vorliegend sei es dagegen so, dass die Unterzeichnerin in dem Text die eingesetzten Erben gar nicht bestimme, noch nicht einmal mit einer ungenauen Bezeichnung wie "meine engsten Freunde" oder "meine Verwandten". Bezüglich der Erben werde lediglich auf eine - auch nicht näher bestimmte - Liste verwiesen. Der unterzeichnende Teil enthalte keinen Anhaltspunkt, wer die Erben sein sollen. Dies würde sich hier ausschließlich aus dem nicht unterzeichneten Teil der Urkunde ergeben. Die nicht unterzeichnete Liste ergänze hier nicht lediglich eine unterschriebene Erbeinsetzung, sondern die Erben würden sich nur durch die Liste ergeben. Dies sei mit dem Formerfordernis des § 2247 BGB nicht vereinbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Er vertritt darin weiterhin seine Rechtsauffassung. Wie in der zitierten Entscheidung des BayObLG sei die ursprüngliche Verfügung auch hier insoweit lückenhaft, als das restliche Sparguthaben zwar "zu gleichen Tei...