Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsverfahren: Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verlängerung der Stellungnahmefrist kommt nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe in Betracht. Ein Verweis auf einen generellen, "erhöhten Arbeitsanfall" genügt nicht. (Rn. 9)
2. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren. (Rn. 10)
Normenkette
ZPO § 224 Abs. 2, § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 24.02.2020; Aktenzeichen 9 O 1170/19) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 04.10.2020, die Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 06.10.2020 bis zum 03.11.2020 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2020, Az. 9 O 1170/19, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens im Zusammenhang mit dem sog. "Abgasskandal" geltend. Die Klagepartei erwarb nach den Feststellungen des Landgerichts (LGU S. 2) mit Kaufvertrag vom 03.05.2016 von einer privaten Verkäuferin einen gebrauchten PKW der Marke Porsche Cayenne Diesel V 6 EU 5 zum Kaufpreis von - EUR. Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte am 12.04.2012.
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, das die Klage abgewiesen und gegen das der Kläger Berufung eingelegt hat.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche im vollem Umfang weiter (vgl. LGU S. 3/5).
Die Beklagte beantragt (Bl. 340),
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 09.09.2020 wurde der Kläger unter Fristsetzung zum 06.10.2020 darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2020, im normalen Geschäftsgang vorgelegt am 05.10.2020 (nachmittags), beantragt (Bl. 393), die Frist zur Stellungnahme "aufgrund der Vielzahl gleichlaufender Fristsachen sowie des Umfangs und der Komplexität des Streitfalls" bis zum 03.11.2020 zu verlängern.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II. 1. Der am vorletzten Tag der gesetzten Frist eingegangene Antrag des Klägers, die Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis vom 09.09.2020 bis zum 03.11.2020 zu verlängern, war zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurden (§ 224 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger wurden bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats (Bl. 303 d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht "automatisch", sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden, und dass der Verweis auf einen generellen, "erhöhten Arbeitsanfall" hierfür nicht genügt. Auch in dem Hinweisbeschluss vom 09.09.2020 (dort S. 11) wurde unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verlängerung der Stellungnahmefrist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe in Betracht kommt.
Zu beurteilen sind die "erheblichen Gründe" vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§ 224 f. ZPO) wie des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die von der Klägervertreterin gleichwohl nur formelhaft angeführte Vielzahl gle...