Leitsatz (amtlich)
Die Sonderregel der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG gilt nicht für diejenige Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital der GmbH entsprechend § 7 Abs. 3 GmbHG erreicht wird; der Wegfall der Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG ist nicht von einer Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.10.2011 - 8 W 341/11, und OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2011 - 27 W 24/11; Aufgabe von OLG München, Beschl. v. 23.9.2010 - 31 Wx 149/10).
Normenkette
GmbHG §§ 5, 5a
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen HRB 26107) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Registergericht - vom 13.10.2011 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die beteiligte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist im Handelsregister mit einer Stammeinlage von 700 EUR eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 7.10.2011 meldete der alleinige Geschäftsführer u.a. die Erhöhung des Stammkapitals um 24.300 EUR auf 25.000 EUR an und versicherte, dass die auf die Kapitalerhöhung einzuzahlenden Stammeinlagen zur Hälfte, also i.H.v. 12.150 EUR, in Geld erbracht seien und sich in seiner endgültigen freien Verfügung befänden. Mit Zwischenverfügung vom 13.10.2011 verlangte das Registergericht im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 23.9.2010 den Nachweis der Volleinzahlung des Mindestkapitals. Die Beschwerde vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 19.4.2011 die Auffassung, die Beschränkungen des § 5a GmbHG fänden auf eine das Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende Kapitalerhöhung einer UG keine Anwendung mehr.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 19.4.2011 (NJW 2011, 1881) hält der Senat nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass die Beschränkungen des § 5 Abs. 1 bis 4 erst dann entfallen, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals i.S.d. § 5 Abs. 1 GmbHG erbracht worden ist (vgl. DB 2010, 2213). Hinsichtlich des Sacheinlagenverbots hat der BGH es nach dem Sinn und Zweck von § 5a Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 GmbHG für geboten erachtet, dass dieses bereits für eine die Mindeststammkapitalgrenze nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende Kapitalerhöhung nicht mehr gelte, weil ansonsten die Unternehmergesellschaft gegenüber der Neugründung einer normalen GmbH deutlich in einer den Zielen der Neuregelung widersprechenden Weise benachteiligt werde; die systembedingten Unterschiede zwischen der Unternehmergesellschaft und der normalen GmbH rechtfertigten diese Ungleichbehandlung nicht. Der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur normalen GmbH sei in der Systematik des Gesetzes angelegt; die erfolgreich werbend tätige Unternehmergesellschaft solle nach der Gesetzessystematik typischerweise in die normale GmbH übergehen (BGH NJW 2011, 1881/1882 f.).
Diese Gesichtspunkte gelten auch für das Volleinzahlungsgebot des § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Auch insofern entfällt deshalb die Rechtfertigung der strengeren Regeln für die Kapitalaufbringung der Unternehmergesellschaft, sobald sich diese mit der beschlossenen Kapitalerhöhung einer regulären GmbH gleichstellt. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 13.10.2011 und des OLG Hamm vom 5.5.2011 an und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf.
Fundstellen
Haufe-Index 2809002 |
BB 2011, 2882 |
NJW 2012, 1453 |
NZG 2012, 104 |
ZIP 2011, 2198 |
MDR 2012, 42 |
Rpfleger 2012, 151 |
GmbHR 2011, 1276 |
ZBB 2011, 478 |