Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Addition mit vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten

 

Normenkette

ZPO § 4

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 13.11.2006; Aktenzeichen 2 HKO 1757/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss des LG Landshut vom 13.11.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die vorgerichtlichen, jetzt nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten sind weiterhin nicht den Streitwert erhöhende Kosten i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um Mahnkosten. Dass es sich materiellrechtlich um einen selbständigen Rechtsanspruch handelt, der etwa isoliert abgetreten werden kann oder isoliert eingeklagt werden kann, ändert daran nichts, dass dieser Anspruch hier als Nebenforderung geltend gemacht worden ist. Angesichts der gesicherten Rechtslage (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rz. 12 und 13) kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1727955

JurBüro 2007, 146

OLGR-Süd 2007, 545

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