Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Berufung, AGB, Annahmeverzug, Revision, Anspruch, Schriftsatz, PKW, Umfang, Zinsen, Klage, Zulassung, Betrieb, Gesamtschuldner, Kosten des Rechtsstreits, Zulassung der Revision
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 19.03.2020; Aktenzeichen 8 O 5989/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.03.2020, Aktenzeichen 8 O 5989/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 04.09.2017 betreffend den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs vom Typ Audi SQ5 3.0 TDI (EU5) mit einer Leistung von 313 PS zu einem Preis von 42.000,00 EUR. Der Kläger nimmt sowohl den Gebrauchtwagenhändler als auch den Hersteller des Fahrzeugs in Anspruchs und behauptet das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ähnlich wie beim Motor E189 im sog. Dieselabgasskandal.
Das Landgericht hat die Klage - nach persönlicher Anhörung des Klägers - vollumfänglich abgewiesen.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 19.03.2020 Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägervertreterin am 23.03.2020 zugestellte Urteil legte diese mit Schriftsatz vom 21.04.2020 (Bl. 422/423), beim Oberlandesgericht München eingegangen am 21.04.2020, Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 18.06.2020 (Bl. 430/448) begründete. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter und ist der Meinung, dass die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt sind, da die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr sowohl AGB- als auch Unionsrechtswidrig sei. Gegen die Beklagte zu 2) sei der Anspruch aus § 826 BGB begründet, da es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle.
Im Berufungsverfahren wird beantragt,
Der Kläger beantragt,
Das Urteil des LG München I vom 19.03.2020, Az. 8 O 5989/19 wird aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, wird beantragt,
Das Urteil des LG München I vom 19.03.2020, Az. 8 O 5989/19, wird wie nachfolgend abgeändert.
1. Die Beklagtenpartei zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 42.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
16.03.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi SQ5 TDI, ...59 und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagtenpartei zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro, für die Nutzung des PKW.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Audi SQ5 TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: ...59 dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.
hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi SQ5 TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: ...59) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt.
höchst hilfsweise:
2a. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 42.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4%-Punkten seit dem 13.09.2017 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi SQ5 TDI, ...59.
2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Audi SQ5 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...59) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.
hilfsweise:
2b. Es wird festgestell...