Leitsatz (amtlich)
1.
Wird einem Berechtigten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt, die ihn berechtigt, auf fremden Dachflächen eine Photovoltaikanlage zu betreiben, ist der Geschäftwert für die Eintragung der Dienstbarkeit nicht an Hand der Einspeisevergütung für die elektrische Leistung, sondern an Hand des hierfür üblichen, mindestens jedoch des vereinbarten Pachtzinses nach § 24 KostO zu bemessen. Auch wenn ein mit der Dienstbarkeit abgeschlossener Pachtvertrag eine längere Laufzeit hat, darf der Multiplikator für die Jahrespacht bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit die in § 24 Abs. 2 KostO genannten Beträge nicht übersteigen.
2.
Wird zugunsten eines Dritten (hier der finanzierenden Bank) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches, einen neuen Begünstigten zu benennen und diesen als Inhaber einer zu Nr. 1 inhaltsgleichen Dienstbarkeit eintragen zu lassen, eingetragen, ist es nicht zu beanstanden, den Geschäftswert hierfür nur in Höhe des hälftigen Wertes der möglichen neuen Dienstbarkeit festzusetzen. Wird jedoch keine zeitliche Beschränkung aufgenommen, ist zunächst nach § 24 Abs. 1 Buchst b 1. Alternative KostO vom 25-fachen Jahreswert auszugehen und diesen zu halbieren.
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 23.10.2007; Aktenzeichen 41 T 1811/07) |
AG Kempten (Aktenzeichen Grundbuchamt: Mittelberg Bl. 1770) |
Tenor
I.
Auf die weiteren Beschwerden wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. Oktober 2007 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12. Dezember 2007 dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert für die Eintragung der Vormerkung auf
16.000 EUR festgesetzt wird.
II.
Im Übrigen werden die weiteren Beschwerden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Eigentümer schlossen mit dem Beteiligten zu 1 einen Pachtvertrag über die Nutzung von 640 m² Dachflächen für eine Photovoltaikanlage auf unbestimmte Zeit, mindestens bis 21.12.2028 zu einem Jahrespachtzins von 2 EUR/ m²; eine Verlängerungsoption von 2 x 5 Jahren wurde eingeräumt. Zur Sicherung der Ansprüche des Betreibers aus diesem Vertrag und der finanzierenden Bank wurde eine entsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt, sowie die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Bank auf Eintragung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit für einen noch zu benennenden Dritten bewilligt.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - setzte mit Beschluss vom 10.8.2007 den Geschäftswert für die Eintragung der Photovoltaikanlagendienstbarkeit auf 275.000 EUR und der Vormerkung auf 137.500 EUR fest.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde änderte das Landgericht am 23.10.2007 diesen Beschluss dahingehend ab, dass der Geschäftswert für die Eintragung der Photovoltaikanlagendienstbarkeit auf 26.880 EUR und der Vormerkung auf 13.440 EUR festgesetzt wurde. Ferner ließ es die weitere Beschwerde zu.
Gegen diesen am 31.10.2007 dem Beteiligten zu 2 zugestellten Beschluss legte dieser am 31.10.2007 formgerecht sofortige weitere Beschwerde ein mit dem Ziel der Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. In seiner Stellungnahme vom 23.11.2007 hierzu beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung des Geschäftswerts auf 9.637 EUR.
Im Rahmen der Abhilfe änderte das Landgericht den Geschäftswert für die Eintragung der Photovoltaikanlagendienstbarkeit auf 19.200 EUR und der Vormerkung auf 8.000 EUR ab.
II.
Die zugelassenen weiteren Beschwerden haben teilweise Erfolg. Auch die Stellungnahme des Beteiligten zu 1 vom 23.11.2007 ist als weitere Beschwerde auszulegen, da mit dieser ebenfalls die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses erstrebt wird.
1.
Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Der Geschäftswert für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit richte sich nach § 24 KostO. Der einzusetzende Jahreswert bestimme sich nach dem objektiven Wert, den die Dienstbarkeit für den Berechtigten habe. Dieser korrespondiere nicht mit dem mit der Nutzung zu erzielenden Gewinn. Vielmehr hätten die Vertragsparteien ein Jahresentgelt für die Nutzung vereinbart, das als Anhaltpunkt für den objektiven Wert der Nutzung dienen könne. Wegen §§ 1090, 1061 BGB sei für den 54-jährigen Beteiligten zu 1 nach § 24 Abs. 2 KostO der 15-fache Jahreswert maßgeblich. Der Geschäftswert für die Dienstbarkeit berechne sich daher folgendermaßen: 2 EUR/m² x 640 m² x 15 Jahre = 19.200 EUR.
Für die Eintragung der Vormerkung sei nach § 24 Abs. 1b KostO der 12,5-fache Jahresbetrag und wegen der Ungewissheit der Ausübung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO der halbe Wert hiervon maßgebend, also 2 EUR/m² x 640 m² x 12,5 x 0,5 = 8.000 EUR.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand (§ 31 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 546 ZPO).
a)
Der Geschäftswert für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestimmt sich, wie das Landgericht zu Recht ausführt und von den Beteiligten auch nicht beanstandet wird, nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für den Berechtigten hat (BayObLG Rpfleger 1955, 350; Korintenber...