Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Zwangshypothek
Leitsatz (amtlich)
Auch mit der Beschwerde kann ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Zwangshypothek nicht verlangt werden, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragungstätigkeit gesetzliche Vorschriften nicht verletzt, sondern das Gesetz auf den ihm unterbreiteten - wenn auch unerkannt und bei gehöriger Prüfung nicht erkennbar unrichtigen oder unvollständigen - Sachverhalt richtig angewandt hat (Anschluss an OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; OLG Hamm FGPrax 2005, 192; OLG Schleswig FGPrax 2007, 210; KG ZIP 2010, 2467; OLG Nürnberg ZfIR 2012, 289; entgegen OLG Celle Rpfleger 1990, 112).
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 2 S. 2; ZPO § 775 Nr. 2, § 867
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die je zugunsten der ... vorgenommene Eintragung
- einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 EUR zuzüglich Zinsen im Grundbuch des AG Freising von ... Blatt ... (Dritte Abteilung, lfd. Nr. X) am 27.12.2016 sowie
- zweier Zwangssicherungshypotheken in Höhe von jeweils 25.000 EUR zuzüglich Zinsen im Grundbuch des AG Freising von ... Blatt ... (Dritte Abteilung, lfd. Nrn. X und X) je am 30.12.2016
wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2015 verstorbenen D. K., der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz (Bl ... und Bl ...) eingetragen war. Seit 7.11.2016 sind auf der Grundlage eines Erbscheins des AG F. in Abteilung I eine Erbengemeinschaft und gemäß nachlassgerichtlicher Bestellung in Abteilung II ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.
Am 23.12.2016/29.12.2016 beantragte die Beteiligte zu 2 beim Grundbuchamt unter Vorlage einer vollstreckbar ausgefertigten Notarurkunde über die "Bestellung einer Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung und mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" vom 14.10.2013, in der sich der Erblasser zur Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld von 1.050.000 EUR zuzüglich Zinsen verpflichtet hatte, zu ihren Gunsten eine Zwangshypothek zu 50.000 EUR (Blatt ...) sowie zwei Zwangshypotheken zu je 25.000 EUR (Blatt ...) einzutragen. Nach der am 18.8.2016 notariell erteilten Vollstreckungsklausel wurde die Titelausfertigung der Beteiligten zu 2 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker erteilt. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde erfolgte laut Gerichtsvollzieherurkunde am 7.9.2016.
Das Grundbuchamt nahm die Eintragungen am 27.12.2016 (Blatt ...) und 30.12.2016 (Blatt ...) vor und teilte dies einem Mitglied der Erbengemeinschaft mit.
Hiergegen wendet sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit Beschwerde vom 12.1.2017, mit der er die Eintragung von Amtswidersprüchen begehrt. Er macht unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Entscheidung geltend, das zuständige LG habe mit einstweiliger Anordnung vom 27.12.2016, dem Beteiligten zu 1 über seine Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben am 30.12.2016, die Zwangsvollstreckung aus dem gegenständlichen Titel ohne Sicherheitsleistung bis zum Erlass eines Urteils über die gegen die Beteiligte zu 2 erhobene Vollstreckungsabwehrklage einstweilen eingestellt. Weil mit dem Existentwerden dieser Entscheidung die Zwangsvollstreckung unzulässig geworden sei, verstoße die Fortsetzung der Vollstreckung durch die gegenständlichen Maßnahmen gegen das Gesetz. Das Grundbuch sei durch die Eintragungen unrichtig geworden.
Außerdem regt der Beteiligte zu 1 den Erlass einer einstweiligen Anordnung an.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
Auf den Hinweis, dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach herrschender Meinung dann nicht in Betracht kommt, wenn das Grundbuchamt - wie hier - von dem Einstellungsbeschluss keine Kenntnis hatte, hat der Beteiligte zu 1 an seinem Rechtsmittel festgehalten.
II. Das Rechtsmittel ist erfolglos.
1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde statthaft. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder - was hier aber ausscheidet und auch nicht beantragt ist - gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen.
Auch im Übrigen erweist sich die Beschwerde als zulässig. Der durch Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker ist als Partei kraft Amtes befugt, im eigenen Namen die Eintragung eines Widerspruchs für die eingetragene Erbengemeinschaft, zu deren Gunsten der Widerspruch einzutragen wäre, im Rechtsmittelzug zu verfolgen (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 219).
2. Die Beschwerde bleibt aber erfolglos, weil das Grundbuchamt die Eintragungen ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).
a) Auch im Weg der Beschwerd...