Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen, Arbeitszeit, Berufung, AGB, Schlussrechnung, Darlegung, Leistungsverzeichnis, Anspruch, Abrechnung, Anforderungen, Unklarheitenregel, Klausel, Anlage, Auslegung, erbrachte Leistungen, kein Anspruch, vertragliche Vereinbarung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.05.2021; Aktenzeichen 24 O 17358/18) |
Tenor
Hinweis
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2021, Az. 24 O 17358/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Urteil des Landgerichts
Das Landgericht hat die auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 1.065.962,38 EUR gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.
I. Anwendbar sei § 648 a BGB in der ab 1.5.2000geltenden Fassung.
II. Die Parteien hätten einen Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B geschlossen.
Hierbei handle es sich jedenfalls nicht um einen Pauschalpreisvertrag oder Selbstkostenerstattungsvertrag.
Zu diesem Schluss gelangte das Landgericht durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vom 31.5.2017 (Anlage K 1).
Es könne offen bleiben, ob die Parteien einen kombinierten Einheitspreis-Stundenlohnvertrag oder insgesamt einen Einheitspreisvertrag abgeschlossen hätten.
III. Die Parteien seien grundsätzlich sicherungsberechtigte - und verpflichtete Personen.
IV. Gesichert seien werkvertragliche Ansprüche und solche, die bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages an die Stelle der Vergütung treten.
1. Die erfolgte Kündigung des Bauvertrages hindere die Anwendung des § 648 a Abs. 1 BGB nicht.
Da lediglich Sicherheit für erbrachte Leistungen begehrt werde, könne offen bleiben, ob die außerordentliche Kündigung wirksam gewesen sei.
Ebenfalls könne die Frage der Zulässigkeit der sog. Teilschlussrechnungen für bereits erbrachte Leistungen nach Kündigung offen bleiben, da offene, vor Kündigung entstandene Werklohnansprüche jedenfalls sicherungsfähig seien.
2. Jedoch habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass ihr noch ein Anspruch gegen die Beklagte zustehe.
Sie könne sich nicht auf eine vereinbarte Vergütung stützen, da die Beklagten bereits mehr als die ursprünglich vereinbarte Vergütung bezahlt hätten.
Für die Schlüssigkeit des Anspruchs sei ein prüffähiger Vortrag der erbrachten Leistungen und Kosten erforderlich. Vorliegend fehle es jedoch zumindest an prüffähigen Darstellungen der abgerechneten Arbeitszeit.
Wenn der Unternehmer bei einem Einheitspreisvertrag einen höheren Sicherungsanspruch als die vereinbarte Auftragssumme geltend mache, obliege ihm insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Entsprechendes gelte beim Stundenlohnvertrag für die Höhe des Anspruchs überhaupt oder wenn, wie hier, vorliegend eine Zahlung bereits in Höhe des vereinbarten Entgelts erfolgt sei.
Die Klägerin habe einen über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Vergütungsanspruch nicht mittels Vorlage ausreichend prüffähiger Rechnungen schlüssig vorgetragen. Die vorgelegten Rechnungen seien mangels nachvollziehbarer Unterlagen zu den Stundenabrechnungen nicht prüffähig und das in Rechnung gestellte Material zumindest durch die unstreitig geleisteten Zahlungen bereits vergütet.
a) Für die Prüfbarkeit der in Rechnung gestellten Stunden fehle es an der Angabe und der Vorlage von Aufmaßunterlagen, wer, was, wann und wo ausgeführt hat.
Die Pflicht zu entsprechenden Nachweisen ergebe sich aus den vertraglichen Regelungen und aus § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B.
aa) Das Landgericht stützt sich für seine Auffassung auf Ziffer IV.2.16 des Leistungsverzeichnisses (Anlage K 2). Dieses sei als Anlage 1 Bestandteil des Vertrages.
Die Regelung sei nicht überraschend i.S. § 305 c Abs. 2 BGB. Inhaltlich sei die Regelung nicht überraschend, weil derartige Vereinbarungen im Baubereich nicht unüblich seien und auch im Rahmen von § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B entsprechende Anforderungen gestellt würden. Die Ungewöhnlichkeit der Klausel ergebe sich auch nicht aus ihrer Stellung im Gesamtwerk der AGB. Eine entsprechende Regelung im Leistungsverzeichnis, welches durchgängige Regelungen zur Vertragsdurchführung enthalte, sei nicht ungewöhnlich. Ferner spreche es gegen eine überraschende Klausel, dass sämtliche Vertragsbestandteile von der in Bausachen erfahrenen Klägerin paraphiert worden seien.
bb) Solche Anforderungen ergäben sich auch aus § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B.
cc) Die vorgelegten Stundenzettel würden weder den vertraglichen Vereinbarungen noch den üblichen Anforderungen an Stundenzettel gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B gerecht werden.
Es fehle eine präzise Zuordnung von Mitarbeitern zu konkret ausgeführten Leistungen in konkreten Wohnungen. Gerade wenn sich, w...