Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen, Schlussrechnung, Frist, Darlegung, Leistung, Beweislast, Vorlage, Auftragssumme, Berufung, Sicherheit, Klage, Anspruch, Vertrag, Anforderungen, erbrachte Leistungen, Darlegungs- und Beweislast
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.05.2021, Aktenzeichen 24 O 17358/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.065.962,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648 BGB a.F. in Anspruch.
Das Landgericht hat die auf Leistung einer solchen Sicherheit in Höhe von 1.065.962,38 EUR gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 8.2.2022 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2021 verwiesen.
Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag im Wege der Berufung weiter.
Wegen der Berufungsrügen der Klägerin wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 8.2.2022 unter Gliederungspunkt II. Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
I. Das Urteil des LG München I vom 28.05.2021, Az. 24 O 17358/18 wird aufgehoben.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit nach § 648 a BGB a.F. in Höhe von 1.065.962,38 EUR zu leisten.
Die Beklagten beantragen,
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Wegen der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 8.2.2022 unter Gliederungspunkt III. Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 8.2.2022 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hierzu ging binnen antragsgemäß verlängerter Frist eine Gegenerklärung der Klägerin ein.
Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen.
II. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.05.2021, Aktenzeichen 24 O 17358/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 8.2.2022 Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Hierzu ist Folgendes ergänzend auszuführen:
Der Senat hält daran fest, dass das Landgericht die Klage auf Stellung einer Sicherheitsleistung gem. § 648 a BGB a.F. zu Recht abgewiesen hat und dass es hierbei die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vortrags zu dem zu besichernden Vergütungsanspruch nicht überspannt hat.
1. Das Landgericht hat in Anbetracht der Besonderheit des vorliegenden Falles, dass nämlich die Beklagten der Klägerin unstreitig bereits mehr als die im Vertrag vereinbarte Auftragssumme bezahlt haben und dass die Klägerin ihren zu besichernden, über die vereinbarte Auftragssumme hinausgehenden Vergütungsanspruch mit der Vorlage zweier Teilschlussrechnungen begründet hat, zu Recht gefordert, dass zu dessen schlüssiger Darlegung die Vorlage von Rechnungen erforderlich ist, welche den vertraglichen Vereinbarungen gem. Ziffer IV.2.16 des Leistungsverzeichnisses bzw. § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B entsprechen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 6.3.2014, Az. VII ZR 349/12 für den Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit nach § 648 a BGB a.F. nach einer Kündigung des Bauvertrags eine schlüssige Darlegung der dem Auftragnehmer nach der Kündigung zustehenden Vergütung als notwendige Voraussetzung für die verlangte Sicherheit genannt.
Zwar weist die Gegenerklärung zu Recht darauf hin, dass der BGH unter Tz. 23 des vorgenannten Urteils ausgeführt hat, dass eine entsp...