Leitsatz (amtlich)

1. Zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die neben sofort fälligen auch erst zukünftig fällig werdende Leistungen zum Gegenstand haben.

2. Die Vollstreckbarerklärung einer auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen und bezifferten Kostenerstattungsanordnung des Schiedsgerichts ist unter dem Gesichtspunkt des Verbots, in eigener Sache zu entscheiden, jedenfalls dann unbedenklich, wenn Streitwerthöhe und Schiedsrichterhonorar Gegenstand eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut sind und dieses durch Vorschussleistung vollständig abgedeckt ist (Ergänzung zum Beschluss vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06).

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 93, 1053, 1057, 1062 Abs. 1 Nr. 4

 

Tenor

I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. T L bestehende Schiedsgericht erließ in dem in Nürnberg geführten Schiedsverfahren, an dem die Antragsteller und die Antragsgegner beteiligt waren, am 4.10.2006 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:

"Zum Ausgleich aller Forderungen aus diesem Schiedsverfahren zahlen die Beklagten (= Antragsgegner) als Gesamtschuldner an Herrn E D, Kläger zu 1), 18.385,69 EUR bis zum 31.12.2006 und 23.113,78 EUR bis zum 30.6.2007, an Frau G L, Klägerin zu 2), 9.192,97 EUR bis zum 31.12.2006 und 11.556,88 EUR bis zum 30.6.2007.

Mit diesem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut und seiner Erfüllung sind sämtliche Ansprüche der Kläger ggü. den Beklagten sowie der L Grundstücksgesellschaft Bürgerlichen Rechts gemäß Gesellschaftsvertrag vom 18./25.8.1993, aus dem Gesellschaftsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung abgegolten und erledigt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung:

Der Streitwert beträgt 50.000 EUR.

Das Schiedsrichterhonorar beträgt 6.727,50 EUR. Hiervon haben die beiden Kläger Herr E D 3.450 EUR und Frau G L 1.725 EUR sowie die Beklagten 1.552,50 EUR bezahlt. Gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner beträgt der Erstattungsanspruch von Herrn E D 1.207,83 EUR und der Erstattungsanspruch von Frau G L 603,92 EUR.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten."

II. Dieser Schiedsspruch wird hinsichtlich der Hauptsache mit der Maßgabe, dass die bis zum 31.12.2006 zu erbringenden Zahlungen geleistet sowie die Kostenerstattungsansprüche erfüllt sind, für vollstreckbar erklärt.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache hinsichtlich der bis zum 31.12.2006 zu erbringenden Zahlungen an die Antragsteller und deren Kostenerstattungsansprüche erledigt haben.

IV. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 64.061 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien war wegen gesellschaftsrechtlicher Abfindungsansprüche in Nürnberg ein Schiedsverfahren anhängig, an dem die Antragsteller als Schiedskläger sowie die Antragsgegner als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und in ihrer Eigenschaft als deren Gesellschafter auf Beklagtenseite beteiligt waren. In diesem Verfahren entschied das Schiedsgericht am 4.10.2006 über die Hauptsache durch Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, indem es die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu am 31.12.2006 und am 30.6.2007 fälligen Zahlungen verpflichtete. Im Einzelnen wird auf den im Tenor festgehaltenen Schiedsspruch verwiesen. Dem schließt sich in der Niederschrift des Schiedsspruchs unter der Überschrift Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung folgende von dem Einzelschiedsrichter sowie den beiden Parteivertretern unterschriebene sowie mit Datums- und Ortsangabe versehene Regelung an:

"Der Streitwert beträgt 50.000 EUR.

Das Schiedsrichterhonorar beträgt 6.727,50 EUR. Hiervon haben die beiden Kläger Herr... 3.450 EUR und Frau... 1.725 EUR sowie die Beklagten 1.552,50 EUR bezahlt. Gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner beträgt der Erstattungsanspruch von Herrn... 1.207,83 EUR und der Erstattungsanspruch von Frau... 603,92 EUR.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten."

Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin unter dem 21.11.2006 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegner haben in Aussicht gestellt, die erste Rate fristgerecht zu zahlen, jedenfalls müsste Zahlung bis 15.1.2007 geleistet sein. Hinsichtlich der Kostenerstattung haben sie zunächst die Auffassung vertreten, es fehle an einem vollstreckbaren Inhalt des Schiedsspruchs. Überdies werde auch hierauf gezahlt, wenn eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliege.

Die Antragsteller haben die Zahlung der ersten Teilbeträge mit Eingang 10.1.2007 bestätigt. Die Kostenerstattungsansprüche sind am 1.2.2007 befriedigt worden. Insoweit haben die Antragsteller das Vollstreckbarerklärungsverfahren für erledigt erklärt.

Die Antragsgegner haben der Hauptsacheerledigung widersprochen. Sie sind der Meinung, vor Hauptsachefälligkeit sei ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner brauche, ohne dadurch seine Pflichten zu ver...

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