Normenkette
BGB § 307 Abs. 1; VOB B § 12 Abs. 3, 5
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.12.2021, Aktenzeichen 14 HK O 4100/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 265.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht hat mit Teilurteil die auf Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Zwar erscheine angesichts der Rechtsprechung des BGH die Kombination von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheitsbürgschaft problematisch, jedoch sei vorliegend eine Prüfung der hier maßgeblichen Klauseln anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff BGB nicht möglich. Bei den Klauseln handele es sich um konkret ausgehandelte Bauträgerverträge, die in vielen Teilen, nicht jedoch hinsichtlich der Sicherheitsstellung, zwischen den Parteien verhandelt und abgeändert worden seien. Aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Generalunternehmervertragsentwürfen ergebe sich, dass umfassende handschriftliche Anmerkungen der Klägerseite sowie Markierungen durch Highlighter enthalten seien. Diese Entwürfe hätten zwar zunächst nur das Bauvorhaben K. 20 in M. und gerade nicht das streitgegenständliche Bauvorhaben in G. betroffen. Dem weiteren Vortrag der Beklagten, dass man jedoch alle drei Bauvorhaben, insbesondere die K. 20 und T.16 in G. gemeinsam verhandelt habe, sei die Klägerin aber nicht mehr entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagten sei auch durch die handschriftlichen Vermerke auf dem Beginn der Anlagen zum Schriftsatz vom 08.09.2020 der Beklagten gestützt worden, die auf der Zuleitungsmail, die von der Klägerin an die Beklagtenseite übersandt wurde, handschriftliche Vermerke bezüglich eines Bauvorhabens G. getragen habe. Insbesondere bezüglich der Gewährleistung und der Gewährleistungsfristen unter § 11 sowie auch bei § 13 seien handschriftliche Vermerke vorhanden.
Vor diesem Hintergrund müsse das Gericht davon ausgehen, dass die gesamten Verträge bezüglich des Bauvorhabens K. 20 und des streitgegenständlichen Bauvorhabens zwischen den Parteien ausgehandelt worden seien. Die Vielzahl der handschriftlichen Änderungen, die sich dann auch im abgeschlossenen Vertrag wieder gefunden hätten, zeigten, dass sämtliche Vertragspassagen zur Verhandlung gestellt worden seien. Der Vergleich zwischen dem von der Beklagtenseite vorgelegten Vertragsverhandlungsexemplar mit der von der Klägerseite vorgelegten Ausfertigung des Generalunternehmervertrages zeige auch, dass Verhandlungen und Änderungswünsche der Klägerseite weitgehend berücksichtigt worden seien. Diese aufgeführten und eine große Anzahl weiterer berücksichtigter Änderungswünsche der Klägerseite zeigten, dass die Verträge zwischen den Parteien zur vollständigen Verhandlungsdisposition gestanden hätten und daher einer AGB-Kontrolle gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht mehr zugänglich seien.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 17.12.2021 Bezug genommen.
Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung im vollen Umfang der Klageabweisung. Erstrebt wird weiterhin eine Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen 1. Instanz.
Gerügt wird insbesondere:
- Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, angebliche Verhandlungen über einen früheren Vertrag zu einem anderen Bauvorhaben der Schwestergesellschaft der Beklagten führten dazu, dass auch die streitgegenständliche Sicherheitsabrede einer AGB-Kontrolle entzogen sei.
Das Landgericht habe selbst festgestellt, dass über die konkrete Klausel zur Sicherheitsabrede gerade keine Verhandlungen geführt worden seien.
- Da sich die Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit inhaltlich und zeitlich überschnitten, liege eine unangemessene Benachteiligung zweifelsfrei vor.
Nach dem Klauselwerk stünden für den Zeitraum von der Abnahme bis zur vertragsgemäßen Erfüllung und Übergabe der in § 10 genannten Unterlagen beide Sicherheiten nebeneinander. Die Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % und die Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % kumulierten sich folglich zumindest für eine gewisse Zeit zu einer Summe von 15 % und überschritten damit das nach der Rechtsbrechung zulässige Höchstmaß.
Auf die weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird im Übrigen Bezug g...