Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung, Berufung, Versicherungsnehmer, Leistungen, Versicherungsschein, Versorgung, Versicherungsschutz, Versicherer, Unwirksamkeit, Mangel, Akteneinsicht, Beweisaufnahme, Aufhebung, Absenkung, Kosten des Rechtsstreits, Treu und Glauben, private Krankenversicherung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen 23 O 12912/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.09.2022 Az.: 23 O 12912/21, wird zurückgewiesen, soweit die Klage in Ziffer III. des Klageantrages in Bezug auf folgende Streitgegenstände in Höhe von EUR 569,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2021 abgewiesen wurde:
a. Zahlungen auf den Tarif 815S
(1) 09/2014 bis 08/2016 in Höhe von EUR 8,46 monatlich, mithin EUR 203,04
(2) 09/2016 bis 08/2017 in Höhe von EUR 15,65 monatlich, mithin EUR 187,80
(3) 09/2017 bis 12/2017 in Höhe von EUR 23,13 monatlich, mithin EUR 92,52
b. Zahlungen auf den Tarif 8251
(1) 09/2016 bis 08/2017 in Höhe von EUR 3,76 monatlich, mithin EUR 45,12
(2) 09/2017 bis 12/2017 in Höhe von EUR 10,29 monatlich, mithin EUR 41,16
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.09.2022, Az. 23 O 12912/21, im Übrigen nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Berufungskläger begehrt mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Feststellung, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.09.2016, zum 01.09.2017 und zum 01.09.2019 jeweils im Tarif 815S und im Tarif 8351 sowie die Beitragsanpassung zum 01.09.2014 im Tarif 815S und zum 01.09.2020 im Tarif 8351 unwirksam waren sowie dass der Berufungskläger nicht verpflichtet ist, den darin festgesetzten Erhöhungsbetrag an die Beklagte zu entrichten (Ziffer I des Antrags).
Ferner begehrt der Berufungskläger Zahlung in Höhe von EUR 2.648,50 (Ziffer III des Antrags) und Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (Ziffer III des Antrags) verpflichtet ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird verwiesen (Bl. 57-64 d.A.).
Die Klagepartei stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:
I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: ..., nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:
a. im Tarif "815S" die Erhöhungen um EUR 8,46 zum 01.09.2014, um weitere EUR 7,19 zum 01.09.2016, um weitere EUR 7,48 zum 01.09.2017, um weitere EUR 7,57 zum 01.09.2019 und um weitere EUR 7,65 zum 01.09.2020,
b. im Tarif "8351" die Erhöhungen um EUR 3,76 zum 01.09.2016, um weitere EUR 6,53 zum 01.09.2017, um weitere EUR 7,93 zum 01.09.2019 und um weitere EUR 6,77 zum 01.09.2020.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter I.) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b. die nach II. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Hilfsweise beantragt die Klagepartei, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichtes München I vom 29.09.2022, Az.: 23 O 12912/21, und des Verfahrens den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Zutreffend hat das Landgericht sämtliche Rückzahlungsansprüche in Bezug auf bis zum 31.12.2017 geleistete Erhöhungsbeträge abgewiesen.
Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen, die bis zum 31.12.2017 zu viel geleistet wurden, sind verjährt, weil der Kläger seine Klage erst im Jahr 2021 erhoben hat. Die Beklagte hat wirksam die Einrede der Verjährung erhoben (Schriftsatz vom 29.11.2021, Seite 3).
Der Kläger hat die formelle und materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für die Feststellung der Verjährung nicht entscheidungserheblich, ob er mit Zugang der Änderungsmitteilungen Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gem...