Leitsatz (amtlich)
Ablehnung einer Volljährigenadoption, bei der die finanzielle Absicherung der Anzunehmenden im Vordergrund steht.
Normenkette
BGB § 1767
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 13 T 10707/08) |
AG Erlangen (Aktenzeichen XVI 26/08) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 20.1.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten beantragten mit notarieller Urkunde vom 27.8.2008, die Annahme der Beteiligten zu 1 (geb. 1973) als Kind des Beteiligten zu 2 (geb. 1929) auszusprechen. Der Beteiligte zu 2 ist kinderlos, seine Ehefrau ist 1992 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seit 2002 mit einem Neffen der Ehefrau des Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder (geb. 2004, 2005 und 2008) hervorgegangen; der Beteiligte zu 2 ist Pate des ältesten.
Das Vormundschaftsgericht hörte die Beteiligten sowie den Ehemann der Beteiligten zu 1 persönlich an. Mit Beschluss vom 10.11.2008 lehnte es den Antrag ab. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das LG mit Beschluss vom 20.1.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat, auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Vormundschaftsgerichts, im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Vater-Tochter-Verhältnis entstanden sei. Die Beteiligte zu 1 kenne den Beteiligten zu 2 seit 1995, als sie ihren Ehemann kennen gelernt habe. Die Kontakte hätten sich jedoch erst nach der Heirat im Jahr 2002 intensiviert, sich aber bis zur Trennung der Eheleute auf Telefonate und gelegentliche Besuche, danach auf wöchentliche Besuche beschränkt. Das übersteige nicht das unter Verwandten übliche Maß, insbesondere, nachdem der Beteiligte zu 2 der Patenonkel eines Kindes sei. Es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob ein Vater-Tochter-Verhältnis entstehen werde. Sowohl die Eltern der Beteiligten zu 1 als auch ihr Ehemann stünden nicht voll hinter der Adoption. Die leiblichen Eltern, zu denen nach Angabe der Beteiligten zu 1 ein guter Kontakt bestehe, hätten die Adoptionsabsicht lediglich "geschluckt" im Hinblick auf positive finanzielle Auswirkungen. Auch ihr Ehemann, dessen Adoption durch den Beteiligten zu 2 nie angedacht gewesen sei, habe nur zugestimmt mit dem Hinweis, dass man "Sechs Richtige im Lotto" nicht ausschlagen dürfe. Bei der Adoption stehe die finanzielle Absicherung der Beteiligten zu 1 und ihrer drei Kinder im Vordergrund, wie ihre Äußerung zeige, dass sie sich vielleicht auch gegen die Adoption entschieden hätte, wenn sie jetzt nicht in dieser schwierigen finanziellen Situation wäre. Dem Beteiligten zu 2 gehe es vor allem um die Sicherstellung der eigenen Pflege. Die gut funktionierende Beziehung zwischen dem Patenonkel und der Mutter seines Patenkindes, die Hoffnung des Annehmenden auf eine Versorgung im Alter und die wirtschaftlichen Interessen der Anzunehmenden rechtfertigten eine Annahme als Kind nicht hinreichend.
2. Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden.
a) Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-KindVerhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB). Andernfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 546 m.w.N.). Für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG, a.a.O.).
Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen müssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (OLG München MDR 2009, 333; OLG Köln FGPrax 2007, 121; BayObLG FamRZ 1996, 183).
b) Von diesen Grundsätzen ist das LG zutreffend ausgegangen. Seine Würdigung, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis derzeit nicht besteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei konnten die Vorinstanzen darauf verweisen, dass die Kontakte zwischen den Beteiligten nicht das unter Ve...