Leitsatz (amtlich)
Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen.
Normenkette
GBO §§ 22, 52
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 19.04.2005; Aktenzeichen 41 T 55/05) |
AG Kronach (Beschluss vom 20.09.2004) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des LG Coburg vom 19.4.2005 aufgehoben.
II. Die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Kronach vom 20.9.2004 wird aufgehoben.
III. Die Akten sind dem Grundbuchamt beim AG Kronach zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
Gründe
I. Das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum gehörte ursprünglich dem Großvater des Beteiligten zu 1) (Schwiegervater der Beteiligten zu 2). Zu Urkunde des Notars Dr. J in W vom 12.7.1971 schloss er mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute setzten hierin ihren Sohn - Vater des Beteiligten zu 1) und Ehemann der Beteiligten zu 2) - als befreiten Vorerben hinsichtlich ihres gesamten Nachlasses ein. Nacherben sollten die ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein.
Der Nacherbfall sollte mit den Tode des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft.
Weiter wurde mit folgenden Worten Testamentsvollstreckung angeordnet: Sollte bei dem Eintritt der Nacherbfolge unser Sohn oder seine Ehefrau noch leben, ordnen wir Testamentsvollstreckung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge an. Testamentsvollstrecker ist unser Sohn oder, falls dieser das Amt nicht ausüben kann, seine Ehefrau. Der Testamentsvollstrecker ist von allen Beschränkungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, befreit. Er hat insb. auch das Recht der Verwaltung des Nachlasses.
Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode des Testamentsvollstreckers. Er ist aber berechtigt, auch schon vorher sein Amt aufzugeben.
Nach dem Tod des Großvaters des Beteiligten zu 1) am 9.1.1978 wurde zunächst dessen Sohn gem. Erbschein des AG Wiesbaden vom 11.12.1979 Vorerbe. Aufgrund des Eintrags einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des Landes H auf dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz am 20.11.1980 trat der Nacherbfall spätestens zu diesem Zeitpunkt ein; bereits vorher hatte es Vollstreckungsmaßnahmen in andere Grundstücke des Nachlasses gegeben. Das AG Wiesbaden erteilte dann am 12.12.2002 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem der Beteiligte zu 1) und seine drei Geschwister als Erben zu je ¼ ausgewiesen wurden. Es folgte die Angabe, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Die Testamentsvollstreckung hatte ausweislich eines Testamentsvollstreckerzeugnisses des AG Wiesbaden - Nachlassgericht - der Sohn des Erblassers inne.
Er hatte bereits zu Urkunde des Notars Dr. N vom 24.6.2002 den Eintritte des Nacherbfalls anerkannt und erklärt, dass Nacherbe nur der Beteiligte zu 1) sein solle. In einer weiteren notariellen Urkunde vor demselben Notar vom 14.9.2002 setzten sich die Geschwister des Beteiligten zu 1) mit diesem hinsichtlich des Nachlasses dahingehend auseinander, dass sie ihm zum Zwecke der Nachlassteilung ihre Erbanteile verkauften. Sie bewilligten und beantragten, die Erbteilsabtretung im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch einzutragen. Bei der Beurkundung dieses Vertrages nahm der Vater des Beteiligten zu 1) teil. Er erklärte am Ende der Beurkundung: Als Testamentsvollstrecker stimme ich zu.
Der Beteiligte zu 1) wurde am 4.2.2003 als Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums eingetragen. Er beantragte mit Schreiben vom 24.8.2004 die Löschung des immer noch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks. Mit Zwischenverfügung vom 20.9.2004 verlangte das Grundbuchamt die Vorlage einer Zustimmung des Testamentsvollstreckers. Es wurde eine Frist bis 20.10.2004 gesetzt. Mit Schreiben vom 9.11.2004 legte der Beteiligte zu 1) gegen die Zwischenverfügung Beschwerde ein. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Beschl. v. 19.4.2005 wies das LG die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter weitere Beschwerde ein.
Der Vater des Beteiligten zu 1) war am 20.10.2003 verstorben. Mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 28.5.2004 bestätigte das AG Wiesbaden - Nachlassgericht, dass die Beteiligte zu 2) zur neuen Testamentsvollstreckerin ernannt wurde. Der Senat hat sie am Verfahren beteiligt. Sie ist der Auffassung, dass der Testamentsvollstreckervermerk nicht zu löschen sei.
II. Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) erweist sich...