Leitsatz (amtlich)

Bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten fällt auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO an, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestes zu verwenden, gehört.

 

Normenkette

KostO § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.08.2009; Aktenzeichen 13 T 7069/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des LG München I vom 6.8.2009 und die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 30.7.2008 aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Kostengläubiger beurkundete am 6.3.2008 einen Grundstückskaufvertrag zwischen der Kostenschuldnerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Verkäuferin und einer Gesellschaft französischen Rechts als Käuferin. Das Grundstück war mit Grundschulden i.H.v. 511.291,88 EUR und 2.479.765,62 EUR zugunsten einer Bank belastet. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass der Verkauf lastenfrei erfolge und die in Abteilung III eingetragenen Belastungen zu löschen seien (§ 1 Nr. 1 und 4). Der Notar wurde in § 2 Nr. 4e des Vertrages beauftragt, die Unterlagen zur Lastenfreistellung anzufordern, für alle am Vertrag und der Kaufpreisfinanzierung Beteiligten auch gem. § 875 Abs. 2 BGB entgegenzunehmen und zu verwenden. Mit Schreiben vom 10.3.2008 übersandte der Kostengläubiger der finanzierenden Bank den Entwurf einer Löschungsbewilligung mit der Bitte, diesen in grundbuchmäßiger (notariell beglaubigter) Form zu unterzeichnen und zurückzusenden. Ferner wies er darauf hin, dass ein Treuhandauftrag erteilt und angenommen werden könne, wenn die Auflagen durch die Zahlung des Kaufpreises erfüllbar seien. Mit Schreiben vom 26.5.2008 übersandte die finanzierende Bank dem Kostengläubiger die Löschungsbewilligung zu treuen Händen mit der Maßgabe, dass er hierüber nur verfügen dürfe, wenn ihre bezeichneten Forderungen i.H.v. insgesamt 1.378.693,47 EUR beglichen worden seien und der vom Darlehensnehmer unterzeichnete Aufhebungsvertrag vorliege. Der Treuhandauftrag wurde bis 15.8.2008 befristet. Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einholung der Lastenfreistellungserklärung und dem Treuhandauftrag übersandte der Kostengläubiger dem Kostenschuldner eine Rechnung, mit der er eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO für die Beschaffung von Löschungsunterlagen sowie die Einholung verschiedener Genehmigungen bzw. Erklärungen berechnete (vgl. Schreiben vom 16.7.2009), sowie die weitere verfahrensgegenständliche Kostenrechnung vom 30.7.2008 über 408,77 EUR, der eine 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO i.H.v. 343,50 EUR zzgl. MwSt. zugrunde liegt.

Mit Schreiben vom 14.4.2009 legte die Kostenschuldnerin gegen die verfahrensgegenständliche Kostenrechnung Beschwerde ein mit der Begründung, der Ansatz einer Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO sei unzulässig und die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Lastenfreistellung durch die Vollzugsgebühr gem. § 146 KostO abgegolten; eine zusätzliche Gebühr für die Einholung der Löschungsbewilligung sowie die Durchführung des Treuhandauftrags der finanzierenden Bank sei nicht berechtigt. Der Kostengläubiger führte zu dem Beschwerdevorbringen aus, dass sich der Auftrag zur Nebentätigkeit mit Haftungsübernahme direkt aus dem Vertrag ergebe; für die Übernahme der Treuhandtätigkeit im Zusammenhang mit der Löschungsbewilligung stehe ihm eine Betreuungsgebühr zu. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den Beschluss des LG vom 6.8.2009 Bezug genommen.

Das LG wies mit Beschluss vom 6.8.2009 die Beschwerde zurück, ließ aber die weitere Beschwerde zu. Gegen diesen am 27.8.2009 zugestellten Beschluss legte die Kostenschuldnerin am 11.9.2009 formgerecht weitere Beschwerde ein.

II. Die zugelassene weitere Beschwerde ist begründet.

1. Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine sofortige weitere Beschwerde i.S.d. § 156 Abs. 2 KostO in der vor dem 1.9.2009 geltenden Fassung und nicht um eine Erstbeschwerde i.S.d. § 156 Abs. 3 KostO in der nach dem 31.8.2009 geltenden Fassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob es für die Anwendung der Neufassung der Vorschrift nach § 161 KostO auf die Fälligkeit der Kostenrechnung oder nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG auf die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ankommt, da das Rechtsmittel gegen die im Jahre 2008 fällige (§ 141, 7 KostO) Notarrechnung vom 30.7.2008 am 14.4.2009 beim LG eingegangen ist.

2. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, wegen des Treuhandauftrages sei neben der Vollzugsgebühr nach § 146 KostO die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO geschuldet.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO a.F., § 546 ZPO).

Der landgerichtliche Beschluss und die verfahrensgegenständliche Notar...

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