Leitsatz (amtlich)
Entscheidet das AG in einem Verfahren, das vor dem 2.7.2007 anhängig geworden ist einheitlich auch über einen Erweiterungsantrag, der nach dem 1.7.2007 eingegangen ist, nach den Vorschriften des FGG, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach dem FGG. § 72 Abs. 2 GVG n.F. ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
Normenkette
WEG § 43; GVG § 72 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 472/08 (4)) |
AG Straubing (Aktenzeichen 2 URII 3/07) |
Tenor
Zuständig ist das LG Regensburg.
Gründe
I. Am 12.2.2007 wurde am AG Straubing eine Wohnungseigentumssache anhängig. Mit Schriftsatz vom 9.8.2007 erweiterten die Antragsteller ihren Antrag und beantragten zusätzlich, den Beschluss zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 10.7.2007 für ungültig zu erklären. Das AG Straubing verhandelte sämtliche Anträge im selben Verfahren nach dem FGG und erließ am 5.6.2008 einen einheitlichen Beschluss, in dem es dem Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses stattgab und die Anträge im Übrigen zurückwies. Mit Schriftsatz vom 23.6.2008 legten die Antragsgegner beim AG Straubing sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 5.6.2008 ein und beantragten, den Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Das AG Straubing legte die Beschwerde dem LG Regensburg vor. Dieses gab die Sache mit Verfügung vom 6.10.2008 an das LG Nürnberg-Fürth ab. Das LG Nürnberg-Fürth lehnte mit Beschluss vom 21.10.2008 die Übernahme ab und gab die Akten an das LG Regensburg zurück. Dieses legte die Sache dem OLG München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II. Zuständig ist das LG Regensburg.
1. Die Vorlage ist nach § 5 FGG zulässig. Danach ist es ausreichend, dass Streit oder Ungewissheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist.
Das OLG München ist für die Entscheidung zuständig, obgleich sowohl das LG Regensburg als auch das LG Nürnberg-Fürth zum Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg gehören. Das OLG München ist jedoch als Konzentrationsgericht für alle Verfahren nach dem FGG zuständig. Es hat deshalb auch über den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zu entscheiden, da dem LG Regensburg die Akten vom AG Straubing als Beschwerdegericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt wurden.
2. Das LG Regensburg war als zuständiges Gericht zu bestimmen, da die Vorschrift des § 72 GVG n.F. auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist.
Der Senat hat bereits entschieden, dass für eine Wohnungseigentumssache, die vor dem 1.7.2007 beim AG anhängig geworden ist, das für dieses AG örtlich übergeordnete LG als Beschwerdegericht und nicht das am LG am Sitz des OLG zuständig ist (OLG München NJW 2008, 859 = ZMR 2008, 411 mit zustimmender Anmerkung Drasdo).
Auch im vorliegenden Verfahren ist § 72 Abs. 2 GVG n.F. nicht anzuwenden, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass Rechtsmittelgericht dasjenige Gericht ist, das in der jeweiligen Verfahrensart dem entscheidenden Gericht übergeordnet ist. Das AG hat hier das gesamte Verfahren, auch hinsichtlich der Antragserweiterung, im FGG-Verfahren geführt und insgesamt in der im FGG-Verfahren vorgeschriebenen Form (Beschluss) entschieden. Ob das AG gehalten gewesen wäre, das Verfahren bezüglich des erweiterten Antrags abzutrennen und an das Streitgericht abzugeben, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird Bergerhoff NZM 2007, 553, 555; Riecke WE 2008, 30), kann dahinstehen, da eine solche Verfahrenstrennung nicht vorgenommen wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 2094026 |
NZM 2009, 246 |
MietRB 2009, 108 |
IWR 2009, 79 |