Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenserstattung für Kosten des Bestimmungsverfahrens

 

Normenkette

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 27 O 2854/07)

 

Gründe

... Zwar hat der BGH entschieden, dass das Bestimmungsverfahren eine besondere Angelegenheit darstellt, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgenommen oder abgelehnt wird (NJW-RR 1987, 757). Dieser Auffassung haben sich angeschlossen das OLG Köln AGS 2003, 205 und das BayObLG, AnwBI.1999, 354 = NJW-RR 2000, 141. Mit dem OLG Dresden, Rpfleger 2006, 44, dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2007 - I-5 Sa 119/06 - und dem OLG Braunschweig in dem oben zitierten Beschluss vertritt der Senat die Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn die Klage bereits erhoben ist, bevor das Bestimmungsverfahren eingeleitet wird, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG eingreift und das Bestimmungsverfahren Teil des Hauptsacheverfahrens ist.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Fall das Bestimmungsverfahren nicht als Teil des Hauptsacheverfahrens angesehen werden kann, wenn eine Bestimmung des zuständigen Gerichts unterbleibt. Zuordnungsprobleme gibt es jedenfalls nicht. Das Bestimmungsverfahren ist dem anhängigen Hauptsacheverfahren zuzurechnen.

Allenfalls dann könnte man zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn man der Auffassung wäre, dass die gesetzliche Passage in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG "und die Bestimmung des zuständigen Gerichts" bedeuten soll, dass tatsächlich eine Bestimmung erfolgt. So ist das Gesetz aber nicht zu verstehen. Andernfalls müsste man auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Ablehnungsverfahren, das nicht zur Ablehnung des Richters führt, eine selbständige Angelegenheit ist, nachdem in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auf "die Ablehnung von Richtern" abgestellt ist. Im Übrigen liegt es dem anwaltlichen Gebührenrecht fern, die Bewertung von Tätigkeitsgebühren vom Erfolg abhängig zu machen.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die hier zu beurteilende Rechtsfrage, wie oben dargelegt, unterschiedlich beurteilt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1986602

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?