Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 03.07.2007) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Beschwerdewert beträgt 336,86 €.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 2) wendet sich dagegen, dass ein Kostenfestsetzungsantrag für außergerichtliche Kosten im Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2006, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage gegen mehrere Beklagte, darunter auch die Beklagte zu 2). Mit Schriftsatz vom 04.07.2006 beantragte der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Mit Beschluss vom 15.12.2006 wies das Oberlandesgericht Braunschweig den Antrag des Klägers auf dessen Kosten zurück, da sich eine gemeinsame Zuständigkeit des Landgericht München I bereits aus §32 b ZPO ergebe. In den Gründen wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die Kostenentscheidung nur dann eine Relevanz hat, wenn eine der Parteien im Bestimmungsverfahren von einem Anwalt vertreten wurde, der nicht zugleich Prozessbevollmächtigter ist, da ansonsten besondere Gebühren nicht entstehen.
Die Beklagte zu 2), die im Bestimmungsverfahren von den gleichen Anwälten wie im Hauptverfahren vertreten wird, machte Kostenerstattung für Kosten des Bestimmungsverfahrens mit Antrag vom 19.01.2007 geltend. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 03.07.2007 zurück. Hiergegen legte die Beklagte zu 2) fristgerecht sofortige Beschwerde mit dem Antrag ein, ihr folgende außergerichtliche Kosten festzusetzen:
0,8 Verfahrensgebühr gemäß VV-RVG 3403 aus 5.913,00 € = |
270,40 € |
Auslagenpauschale VV-RVG 7002 |
20,00 € |
Zwischensumme |
290,40 € |
16 % MWST |
46,46 € |
Gesamtbetrag |
336,86 € |
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zwar hat der BGH entschieden, dass das Bestimmungsverfahren eine besondere Angelegenheit darstellt, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgenommen oder abgelehnt wird (NJW-RR 1987, 757). Dieser Auffassung haben sich angeschlossen das OLG Köln AGS 03, 205 und das Bayerische Oberste Landesgericht, AnwBl. 99, 354 = NJW-RR 2000, 141. Mit dem Oberlandesgericht Dresden, Rpfleger 2006, 44, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2007 - I-5 Sa 119/06 - und dem Oberlandesgericht Braunschweig in dem oben zitierten Beschluss vertritt der Senat die Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn die Klage bereits erhoben ist, bevor das Bestimmungsverfahren eingeleitet wird, §19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG eingreift und das Bestimmungsverfahren Teil des Hauptsacheverfahrens ist.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Fall das Bestimmungsverfahren nicht als Teil des Hauptsacheverfahrens angesehen werden kann, wenn eine Bestimmung des zuständigen Gerichts unterbleibt. Zuordnungsprobleme gibt es jedenfalls nicht. Das Bestimmungsverfahren ist dem anhängigen Hauptsacheverfahren zuzurechnen.
Allenfalls dann könnte man zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn man der Auffassung wäre, dass die gesetzliche Passage in §19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG "und die Bestimmung des zuständigen Gerichts" bedeuten soll, dass tatsächlich eine Bestimmung erfolgt. So ist das Gesetz aber nicht zu verstehen. Andernfalls müsste man auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Ablehnungsverfahren, das nicht zur Ablehnung des Richters führt, eine selbstständige Angelegenheit ist, nachdem in §19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auf "die Ablehnung von Richtern" abgestellt ist. Im Übrigen liegt es dem anwaltlichen Gebührenrecht fern, die Bewertung von Tätigkeitsgebühren vom Erfolg abhängig zu machen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die hier zu beurteilende Rechtsfrage, wie oben dargelegt, unterschiedlich beurteilt wird.
Fundstellen
FamRZ 2008, 627 |
AGS 2008, 276 |
OLGR-Süd 2008, 462 |