Leitsatz (amtlich)
1. Mit einer Zwischenverfügung kann nicht die noch nicht erklärte Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen verlangt werden.
2. Auslegung einer vormerkungsgesicherten Rückübertragungsverpflichtung, die entfällt, "solange" (bzw. "falls und solange") eigene Abkömmlinge des Erwerbers vorhanden sind.
Normenkette
BGB §§ 133, 158, 883 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1, § 29
Verfahrensgang
AG Memmingen (Aktenzeichen Blatt 698-46) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Memmingen - Grundbuchamt vom 10.4.2013 aufgehoben.
Gründe
I. Die beiden Beteiligten - Eheleute - sind zu je ½ Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Abteilung II des Grundbuchs enthält Rückauflassungsvormerkungen für (noch) Franziska K. (II Nr. 6) sowie (noch) Gertrud und Johann K. (II 7.) jeweils gemäß Bewilligung vom 21.11.1986. In dem an diesem Tag geschlossenen notariellen Übergabevertrag ist bestimmt (Abschn. V. Ziff. 9 - Rückübertragungsverpflichtung):
Solange der Erwerber keine eigenen Abkömmlinge hat - und nur für diesen Fall -, gilt folgende hiermit vereinbarte Verpflichtung:
1.) Die Veräußerer - als Gesamtberechtigte in Gütergemeinschaft - sind berechtigt, von dem Erwerber bzw. dessen Besitz- oder Sonderrechtsnachfolgers, die unentgeltliche Rückübertragung des Vertragsgrundbesitzes unter Freistellung von allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen - ausgenommen der heute bestehenden - zu verlangen, wenn ...
Zur Sicherung des bedingten Anspruchs des Veräußerers auf Rückübertragung des Vertragsgrundbesitzes bestellt hiermit der Erwerber dem Veräußerer - als Gesamtberechtigten in Gütergemeinschaft - eine entsprechende Vormerkung gemäß § 883 BGB und bewilligt die Eintragung dieser Vormerkung am Vertragsgrundbesitz im Grundbuch. Dazu wird vereinbart, dass die Vormerkung nur auf Lebenszeiten des Berechtigten bestellt ist und zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
2.) Die gleichen Ansprüche stehen bei Ableben beider Elternteile den Geschwistern des Übernehmers zu, und zwar in folgender Reihenfolge: ...
3.) Klargestellt wird nochmals, dass die gesamte Verpflichtung nach oben 1.) und 2.) entfällt, falls und solange eigene Abkömmlinge des Erwerbers vorhanden sind.
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 20.3.2013, der die Geburtsurkunden dreier gemeinsamer Kinder beigefügt sind, haben die Beteiligten die Löschung dieser Vormerkungen bewilligt und beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 10.4.2013 Frist zur Vorlage von Bewilligungen der Berechtigten oder des Nachweises gesetzt, dass das Recht - durch Tod der Berechtigten - erloschen ist. Die Ansprüche der Berechtigten würden nämlich nur erlöschen, "falls und solange eigene Abkömmlinge des Erwerbers vorhanden seien". Durch die eingereichten Geburtsurkunden sei zwar nachgewiesen, dass der Erwerber (= Beteiligter zu 1) zur Zeit eigene Abkömmlinge habe. Mit der Geburt der Kinder seien die Ansprüche erloschen. Die Ansprüche lebten aber beim Tod der Abkömmlinge wieder auf, was sich aus der Formulierung ("solange") ergebe.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten. Diese wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Die Formulierung unter Abschn. V. Ziff. 9.3. der Urkunde sei im Zusammenhang mit der Einleitung zu sehen, wo es heiße:
Solange der Erwerber keine eigenen Abkömmlinge hat - und nur für diesen Fall -, ...
Das Wort "solange" sei in Gesamtschau so auszulegen, dass die Verpflichtung nur galt und gelten sollte, bis der Erwerber eigene Kinder habe. Die Wortauslegung sei eindeutig. Nichts anderes ergebe auch eine Auslegung nach dem Parteiwillen. Es habe vermieden werden sollen, dass der Hof einem kinderlos bleibenden Erwerber verbleibe. Ziel des Übergebers sei es gewesen, ein landwirtschaftliches Anwesen auch über mehrere Generationen hinweg zu erhalten. Das Wiederaufleben eines erloschenen Anspruchs sei im Übrigen nicht möglich, so dass sich auch aus diesem Grund eine anders lautende Auslegung verbiete. Eine Auslegung nach dem Zweck führe zum selben Ergebnis. Durch die Vormerkungen seien nämlich sowohl der Erwerber als auch die Generation nach ihm an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehindert. Jedes Kreditinstitut, das Sicherheiten verlange, wäre auf eine nachrangige Stelle verwiesen, was keine Bank akzeptieren würde. Ein derartiges faktisches Ausübungshindernis sei von den Übergebern nicht gewollt gewesen. Folgte man der Auslegung des Grundbuchamts, bestünden die vorrangigen Rechte bis zum Tod des Beteiligten zu 1, so dass jede dingliche Sicherheit für ein Kreditinstitut nachrangig wäre.
Die Beteiligten verweisen weiter auf eine - aus ihrer Sicht letztlich aber überflüssige - schriftliche Bestätigung der damaligen Mitübergeberin, durch die Unklarheiten in der Formulierung beseitigt worden seien. Das Grundbuchamt müsse beim Nachweis von Tatsachen, die gegen eine Eintragung sprächen, oder zum Beweis einer Grundbuchunrichtigkeit Erfahrungssätze verwerten. Wo Urkunden i.S.d. § 29 GBO generell nicht z...