Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge gegen erfolglose Ablehnung von Schiedsrichtern
Normenkette
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5.12.2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.
II. ...
III. Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5.12.2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17.11.2016 werden verworfen.
IV. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich - unter Ablehnung der befassten Richter - mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung vom 17.11.2016 (34 SchH 13/16, veröffentlicht in juris).
1. In dem im Juni 2008 eingeleiteten Schiedsverfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger Ansprüche gegen die Antragsgegner, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren beide Gesellschafter, als Schiedsbeklagte geltend.
Seine im Verlauf des Schiedsverfahrens bei Gericht gestellten Anträge, die Ablehnung der befassten Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, sind bisher erfolglos geblieben (Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15). In den gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller die abschlägigen Entscheidungen selbst sowie sonstige richterliche Tätigkeiten (Verfügungen und Hinweise) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Entscheidung oder sonstigen Äußerung als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wegen der Einzelheiten seines Prozessverhaltens wird auf die Darstellung im Senatsbeschluss vom 17.11.2016 (Ziff. I. 2.) verwiesen.
2. Mit Beschluss vom 17.11.2016 hat der Senat den mit Schriftsatz vom 26.9.2016 gestellten Sachantrag, mit dem die Befangenheit der Schiedsrichter geltend gemacht wurde, unter gleichzeitiger Verwerfung des gegen die befassten Richter angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 12.10.2016) zurückgewiesen. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller unter gleichzeitiger Ablehnung der befassten Richter wegen Befangenheit mit den eingangs bezeichneten Rechtsbehelfen gemäß Schriftsatz vom 5.12.2016.
Er rügt als gehörs- und grundrechtsverletzend, dass die inhaltliche Begründung der gegen die befassten Richter gestellten Ablehnungsgesuche nicht dargestellt und bei der Entscheidung unbeachtet geblieben sei, obwohl eine eigene Verwerfungskompetenz der abgelehnten Richter nicht bestanden habe.
Der Schilderung der im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche, deren gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie der Einwände, die er als Schiedskläger gegen die beklagtenseits vorgelegten Gutachten und deren verfahrensmäßige Behandlung durch das Schiedsgericht erhoben habe, sei außerdem zu entnehmen, dass wesentliches Tatsachenvorbringen unterdrückt worden und infolgedessen bei der Entscheidung außer Acht geblieben sei. Zur Begründung zitiert und verweist er auf Schriftsatzpassagen, den vollständigen Inhalt der nur auszugsweise wiedergegebenen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie auf Fachliteratur zu § 1042 ZPO.
Des weiteren sei der wesentliche Kern seines Vorbringens, auf das er gemäß Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 im Schiedsverfahren die Ablehnung der Schiedsrichter gestützt habe, unterdrückt worden. Zur Begründung zitiert er aus dem Beschlusssachverhalt abschnittsweise die komprimierte Inhaltsangabe seiner Schriftsätze; dem stellt er Auszüge aus seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf dieselben gegenüber.
Auf dieser - so wörtlich - "Gestaltung" des Sachverhalts beruhe die Entscheidung.
Schließlich beanstandet er die rechtliche Begründung der zurückweisenden Sachentscheidung. Der Senat habe sich nicht am rechtlich zutreffenden Maßstab orientiert, sondern von seiner subjektiven Sichtweise leiten lassen. Die zur Begründung der Ablehnungsgesuche geltend gemachten Fehler der Schiedsrichter in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung würden vorliegen und schwer wiegen. Unter ergänzender Bezugnahme auf sein diesbezügliches Vorbringen wiederholt er die auf die Verfahrensführung und den Inhalt von Zwischenentscheidungen im Schiedsverfahren erhobenen Beanstandungen; deren Würdigung durch den Senat sei falsch. Auch dessen Ausführungen zum Umfang der schiedsrichterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten seien rechtlich unzutreffend, das einen Pflichtenverstoß verneinende Prüfungsergebnis folglich unrichtig. Wegen ihrer Häufung und Schwere würden die geltend machten Fehler aus der maßgeblichen Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis von Befangenheit begründen. Die abweichende Begründ...