Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgloses Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn das Gericht durch Beschluss entschieden hat, kann der Einwand, die Entscheidung sei (versehentlich) lückenhaft, weil über den prozessualen Antrag nur unvollständig entschieden worden sei, mit dem (fristgebundenen) Ergänzungsantrag, nicht jedoch mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden. (Rn. 13 und 14)
Normenkette
ZPO §§ 321, 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 30. Januar 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. K. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.
II. Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 30. Januar 2018 wird verworfen, soweit sie sich gegen Ziffer I. des Beschlusstenors vom 15. Januar 2018 richtet, und zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer II. des Beschlusstenors vom 15. Januar 2018 richtet.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich - unter Ablehnung der befassten Richter - mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen die Senatsentscheidung vom 15.1.2018.
In dem im Juni 2008 eingeleiteten Schiedsverfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger gegen die Antragsgegner, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren beide Gesellschafter, als Schiedsbeklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Gesellschafterstellung geltend.
Im Verlauf der gerichtlichen Verfahren wegen Ablehnung von Schiedsrichtern (Az. 34 SchH 8/12, 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15, 34 SchH 13/16 sowie 34 SchH 3/17) hat der Antragsteller jede richterliche Tätigkeit der Verfahrensleitung und -entscheidung zum Anlass genommen, die jeweils mit der Sache befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Im vorliegenden Verfahren wegen Bestellung eines Ersatzschiedsrichters für die Antragsgegner hat er auf die gerichtlichen Verfügungen vom 2.5.2017 und 28.9.2017 mit Ablehnungsgesuchen reagiert.
Am 15.1.2018 hat der Senat diese Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin verworfen (Ziffer I. des Tenors) und einen zweiten beisitzenden Ersatzschiedsrichter zur Durchführung des zwischen den Parteien anhängigen Schiedsverfahrens bestellt (Ziffer II. des Tenors).
Gegen diese dem Antragsteller über seine Prozessbevollmächtigten am 18.1.2018 zugegangene Entscheidung richtet sich der Antragsteller unter gleichzeitiger Ablehnung der befassten Richterinnen wegen Befangenheit mit der Anhörungsrüge vom 30.1.2018. Er meint, das Gericht habe die Grenzen der richterlichen Selbstverwerfungskompetenz verkannt und bei der Sachentscheidung die Dispositionsmaxime sowie die Bindung an die Parteianträge missachtet. Für sich genommen sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Gericht "dem gegenständlichen Antrag des Schiedsklägers auf Bestellung eines (zweiten) beisitzenden Schiedsrichters stattgegeben hat". Jedoch bleibe die Tenorierung in Ziffer II. des Beschlusses wegen "Nichtberücksichtigung der wesentlichsten Streitgegenstände" hinter Umfang und Reichweite des Antragsbegehrens zurück, denn unerwähnt seien geblieben: Verzinsung der Abfindung, Befangenheit des "von den Schiedsbeklagten beauftragten parteilichen Beraters", Unverwertbarkeit der von den Schiedsbeklagten eingebrachten Abfindungsbilanz, Verwertbarkeit des vom Schiedskläger vorgelegten Gutachtens. Auch in der Sachverhaltsdarstellung seien die Streitgegenstände des schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Übergehen von Sinn und Reichweite der substantiiert vorgetragenen Antragsbegründung unzutreffend und unvollständig wiedergegeben worden. Deshalb könne beim bestellten Schiedsrichter und dem übrigen Schiedsrichterkollegium der Eindruck entstehen, dass nur über die im Tenor aufgeführten, nicht jedoch über alle geltend gemachten Streitgegenstände entschieden werden solle. Dadurch seien die Zuständigkeit des bestellten Schiedsrichters zumindest verunklart, wenn nicht sogar beschnitten und der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Dies rechtfertige auch die Besorgnis der Befangenheit.
Die Antragsgegner haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Das gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. K. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 30.1.2018 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken. Es ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen selbst (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.
Der Antragsteller setzt mit diesem Gesuch sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15, 34 SchH 13/16 und 34 SchH 3/17 sowie im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gekommenes schematis...