Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X X sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht X und Dr. X wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2017 wird verworfen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO sowie des Rügeverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für die Zeiträume bis zum 9. Mai 2017 auf 700.000 EUR und ab dem 10. Mai 2017 auf 9.700 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) mit Sitz in Bayreuth. Mit dem Gesellschaftsvertrag (GV) hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden.
Mit seiner Schiedsklage vom Juni 2008 und Erweiterung vom August 2013 nebst (Teil-)Zusammenfassung vom 2.3.2015 macht der Antragsteller gegen die Antragsgegner Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.
1. Im Verlauf des Schiedsverfahrens lehnte der Antragsteller die drei Schiedsrichter wiederholt ab. Seine diesbezüglich beim Oberlandesgericht München gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, blieben in den Verfahren 34 SchH 8/12, 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15 sowie 34 SchH 13/16 ohne Erfolg. Im Verlauf dieser Verfahren nahm der Antragsteller jede richterliche Tätigkeit der Verfahrensleitung und -entscheidung zum Anlass, die jeweils mit der Sache befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
2. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.1.2017 stellte er wiederum den Antrag, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären. Zur Begründung bezog er sich auf den von den Schiedsrichtern erlassenen Beschluss vom 30.8.2016, mit dem die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche vom 28.6. und 15.7.2016 zurückgewiesen wurden. Er machte geltend, die Behandlung dieser Ablehnungsanträge im Beschluss vom 30.8.2016 sei geeignet, Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn das zur Begründung der Ablehnungsgesuche angeführte Vorbringen - unter anderem: Nichterlass eines Teilurteils über den Antrag auf Rechenschaftslegung betreffend die zum Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäfte; keine Fristsetzung an die Schiedsbeklagten, zum klägerseitig vorgelegten Gutachten substantiiert Stellung zu nehmen; Inhalt des Beweisbeschlusses vom 11.4.2016, des Hinweises vom 27.6.2016 sowie eines Ergänzungsbeschlusses vom selben Tag; Behandlung vorangegangener Ablehnungsgesuche in den die beschlussgegenständlichen Gesuche mitauslösenden Entscheidungen - seien bei der Darstellung des Sachverhalts unterdrückt und daher weder zur Kenntnis genommen noch bei der Entscheidung gewürdigt worden.
Mit der - so wörtlich - "aus dem Beschluss vom 30.8.2016 erkennbaren fortgesetzten verfahrenswidrigen 'Gestaltung' des Schiedsverfahrens" lägen neue und eigenständige Ablehnungsgründe vor.
Von der abschlägigen Entscheidung des Schiedsgerichts über das deswegen angebrachte Ablehnungsgesuch vom 12.9.2016 hatte der Antragsteller am 20.12.2016 Kenntnis erlangt.
3. Nach der unter dem 3.2.2017 erklärten Kündigung des Schiedsvertrags durch die Schiedsrichter und in dem auf die Anhörungsrüge vom 2.5.2017 gemäß Senatsbeschluss vom 17.7.2017 fortgesetzten Verfahren hat der Antragsteller das Verfahren über die Schiedsrichterablehnung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen.
Die Antragsgegner haben der ihnen mit Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, erteilt gemäß richterlicher Verfügung vom 17.7.2017, zugestellten Erledigungserklärung nicht widersprochen und beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. Mit Schriftsatz vom 4.8.2017 hat der Antragsteller außerdem gegen den Senatsbeschluss vom 17.7.2017 Anhörungsrüge erhoben und die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie sonstiger Verfahrensgrundrechte geltend gemacht. Des Weiteren hat er die den Beschluss sowie die Verfügung vom 17.7.2017 verantwortenden Richterin(nen) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Bei der Entscheidung - insbesondere über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers - sei der Sachverhalt unzutreffend oder sinnentstellend verkürzt wiedergegeben und damit der wesentliche Kern des Vorbringens du...