Leitsatz (amtlich)

Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme.

 

Normenkette

ZPO § 1042 Abs. 1, 3-4, §§ 1036-1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 09.01.2017; Aktenzeichen 34 SchH 13/16)

 

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.10.2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. wird verworfen.

II. Der Antrag vom 26.9.2016, die Ablehnung der Schiedsrichter..., Dr... und Dr... wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 700.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, damals noch bezeichnet als... (GbR), mit Sitz in Bayreuth. Ihr Zweck war die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag (GV) hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden.

Mit seiner Schiedsklage vom Juni 2008 und Erweiterung vom August 2013 nebst (Teil-)Zusammenfassung vom 2.3.2015 macht der Antragsteller gegen die Antragsgegner Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.

Gegenständlich ist der gemäß Schriftsatz vom 26.9.2016 gestellte Antrag, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären.

1. Der Antragsteller bringt im Schiedsverfahren vor, das beklagtenseits vorgelegte "Wertgutachten" und der "Bericht zur Auseinandersetzungsbilanz", beide erstellt von Dr. P., seien unverwertbar und für die Berechnung der ihm nach § 11 und § 12 Abs. 1 GV zustehenden Ansprüche unbrauchbar. Er hat seinerseits beauftragte Gutachten des Wirtschaftsprüfers C. vom 5. und 9.3.2015 vorgelegt.

§ 11 GV (Ausscheiden eines Partners und Abfindung) besagt:

... (2) Bei Ausscheiden eines Partners ... führen die verbleibenden Partner das Büro weiter. Die verbleibenden Partner sind berechtigt und verpflichtet, das Gesamthandsvermögen (...) zu übernehmen und für den Anteil des Ausscheidenden am materiellen und immateriellen Wert diesem oder dessen Erben eine Abfindung zu leisten. Maßgebend für den Anteil sind die Vermögensanteile der Partner gemäß § 7 Abs. 1. Das materielle Gesamthandsvermögen und der immaterielle Wert des Büros (Bürowert) werden durch ein Sachverständigengutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. festgestellt. Können sich die Partner nicht binnen 3 Monaten ab dem Bekanntwerden des Ausscheidungstatbestandes auf einen Gutachter einigen, benennt diesen auf Antrag eines Partners der Präsident der Bayerischen Architektenkammer; jeder Partner kann an den benannten Sachverständigen den Auftrag erteilen ... (3)... (4) Die Abfindung ist 6 Monate nach dem Ausscheidungsstichtag fällig und bis zur vollständigen Tilgung mit 6 % p. a. zu verzinsen ...

Nach § 12 GV (Schlussbestimmungen) gilt:

(1) Soweit dieser Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Regelungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in §§ 705 ff. BGB.

Eine Vereinbarung über die Gestaltung der Beweisaufnahme, § 1042 Abs. 3 ZPO, haben die Schiedsparteien nicht getroffen.

2. Dem mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 21/13 mit Beschluss vom 25.2.2015 (veröffentlicht in juris) nicht stattgegeben. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie der Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschlüssen vom 2.12.2015 und 14.1.2016 abschlägig beschieden. In diesem Verfahren hat der Antragsteller sowohl den Beschluss vom 25.2.2015 als auch die nachfolgenden richterlichen Äußerungen und Beschlüsse (vom 6.8.2015, 5.10.2015, 23.11.2015 und 2.12.2015) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Äußerungen und der Entscheidungen als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Die mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 beim Oberlandesgericht gestellten weiteren Anträge, die Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 14/15 mit ...

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