Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme.

 

Normenkette

ZPO §§ 321a, 1036-1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1

 

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.3.2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II. Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 10.3.2016 gegen den Senatsbeschluss vom 22.2.2016 werden verworfen.

III. Die Anträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016, die Ablehnung der Schiedsrichter M. E., Dr. G. R. und Dr. S. W. wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, werden zurückgewiesen.

IV. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Anhörungsrüge zu tragen.

V. Der Streitwert wird auf 700.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, damals noch bezeichnet als ... des bürgerlichen Rechts (GbR), mit Sitz in Bayreuth. Ihr Zweck war die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden.

Mit seiner Schiedsklage vom Juni 2008 und Erweiterung vom August 2013 nebst (Teil-)Zusammenfassung vom 2.3.2015 macht der Antragsteller gegen die Antragsgegner Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie Rechenschaftslegung über die im Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.

Gegenständlich sind die gemäß Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 gerichtlich gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären.

1. Dem bereits am 5.9.2012 beim Oberlandesgericht München gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der drei Schiedsrichter durch den Schiedskläger hatte der Senat mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris) nicht stattgegeben.

Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat mit Beschluss vom 25.2.2015 (34 SchH 21/13) zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie der Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschlüssen vom 2.12.2015 und 14.1.2016 abschlägig beschieden. In diesem Verfahren hat der Antragsteller sowohl den Beschluss vom 25.2.2015 als auch die nachfolgenden richterlichen Äußerungen und Beschlüsse (vom 6.8.2015, 5.10.2015, 23.11.2015 und 2.12.2015) zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Äußerungen und der Entscheidungen als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Unter Bezugnahme auf dieses Verfahren hat der Antragsteller seinen gegenwärtigen Sachantrag mit dem Ersuchen vorgelegt, die Entscheidung "anderen Richtern des Gerichts zu übertragen". Im weiteren Verlauf hat er den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch hat der Senat als rechtsmissbräuchlich erachtet und mit Beschluss vom 18.1.2016 (Bl. 44/47 d.A.) unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verworfen. Die gegen die Entscheidung - wiederum unter Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen die entscheidenden Richter - eingelegten Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge, der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung hat der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter bei gleichzeitiger Verwerfung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss vom 22.2.2016 (Bl. 116/122 d.A.) negativ verbeschieden.

In Reaktion auf diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.3.2016 die "den Beschluss vom 22.02.2016 fassenden Richter des OLG" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses vom 22.2.2016, die aus Sicht des Antragstellers unzutreffend, rechtswidrig und willkürlich sind. Er meint, die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbrauchs hätten nicht vorgelegen. Mangels überprüfbarer Begründung des - w...

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