Leitsatz (amtlich)
1. Aufklärungsverfügungen des Grundbuchamts (hier: Aufforderung zur Titelberichtigung) sind - trotz erteilter Rechtsmittelbelehrung - keine beschwerdefähige Zwischenverfügungen.
2. Ein Titel, der im Regressverfahren nach dem Unterhaltssicherungsgesetz statt des Landes dessen allgemeine Vertretungsbehörde als Titelinhaber ausweist, erlaubt im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek die Auslegung, dass als Berechtigter das Land einzutragen ist.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 1; ZPO §§ 139, 866-867; VertrV § 2 Abs. 8
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Aufklärungsverfügung des AG Weilheim i.OB - Grundbuchamt - vom 16.1.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Unter dem 10.1.2012 hat das Landesamt für Finanzen für den Freistaat Bayern (den Beteiligten) als Gläubiger die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. §§ 866, 867 ZPO an dem Grundstück des Schuldners beantragt. Dem Antrag liegt zugrunde ein in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegter Beschluss des Familiengerichts vom 18.3.2010, mit dem der Schuldner verpflichtet wurde, an das als Antragsteller im Rubrum ausgewiesene Landesamt für Finanzen rückständigen Unterhalt zu zahlen.
Am 16.1.2012 hat das AG - Grundbuchamt - eine Aufklärungsverfügung erlassen und dem Beteiligten darin eine Frist zur Berichtigung des Titels gesetzt, da der dort bezeichnete Antragsteller nicht mit dem Gläubiger übereinstimme. Es handele sich hier um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel; deshalb ergehe eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung gem. § 139 ZPO. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die damit begründet wird, dass das Landesamt für Finanzen unselbständiger Teil des Freistaats Bayern und gem. §§ 1 und 2 Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung - VertrV - i.d.F. d. Bekanntmachung vom 4.10.1995, GVBl. S. 733) lediglich dessen Prozessvertreter sei. Der Titel sei somit dahin auszulegen, dass Gläubiger der Beteiligte - der Freistaat Bayern - sei und nur ungenau bezeichnet wurde. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
1. Gegen die versagte Eintragung einer Zwangshypothek nach §§ 866, 867 ZPO ist als Rechtsmittel zwar grundsätzlich die Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 867 Rz. 19 und 20). Das Rechtsmittel ist hier jedoch unzulässig, weil eine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamts nach dieser Bestimmung nicht vorliegt.
Die getroffene Verfügung ist keine angreifbare Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO (s. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 1), sondern eine Aufklärungsverfügung und auch als solche bezeichnet. Sie dient dazu, die Eintragungsfähigkeit des Rechts herzustellen, die nach Meinung des Grundbuchamts nicht gegeben ist. In derartigen Fällen erachtet die herrschende Meinung einen Hinweis des Grundbuchamts nach § 139 ZPO als angemessen (vgl. BGHZ 27, 310/314 f.), der trotz Rechtsmittelbelehrung nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 18 m.w.N.). Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist anhand ihres objektiven Erklärungsinhalts zu beurteilen; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als solche bezeichnet hat oder behandelt wissen will. Dies gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt der Sache nach zwar eine Verfügung i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO trifft, diese aber subjektiv selbst nicht als Zwischenverfügung beurteilt (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737; auch BayObLG NJW-RR 1993, 530/531; OLG München MDR 2011, 862). Eine Zwischenverfügung liegt zwar regelmäßig vor, wenn dem Antragsteller gegenüber eine Bestimmung ergeht, in einer angemessenen Frist ein Eintragungshindernis zu beseitigen (vgl. z.B. Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rz. 73 m.w.N.). Vorliegend hat aber das Grundbuchamt nicht nur die Verfügung ausdrücklich als Aufklärungsverfügung gem. § 139 ZPO bezeichnet, sondern auch darauf hingewiesen, dass diese nicht rangwahrend sei, was sie gerade von der Zwischenverfügung unterscheidet.
2. In der Sache selbst ist noch - vorsorglich - anzumerken:
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Grundbuchamts, dass der Titel nicht die Eintragung der Zwangshypothek für den - auch nach Meinung des Grundbuchamts materiell berechtigten - Beteiligten ermöglicht. Letzterer ist zwar nicht namentlich im Titel aufgeführt. Das Grundbuchamt hat den Vollstreckungstitel aber auszulegen (vgl. Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rz. 68) und ist bei Fassung des Eintragungsvermerks nicht an die Fassung des Titels gebunden. Es hat, wie etwa auch in Fällen, in denen die Eintragung anderen Grundsätzen folgt als die Titulierung (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 2162a) mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die richtige Bezeichnung zu ermitteln. Führt dies zu einem eindeutigen Ergebnis, steht der Eint...