Leitsatz (amtlich)
1. Zu lässigkeit einer nur mit Verfahrensfehlern begründeten Grundbuchbeschwerde.
2. Beinhaltet der Vollstreckungstitel als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne (zweifelsfrei) sämtliche Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Weil es häufig absehbar sein dürfte, dass die Behebung des Mangels durch Titelberichtigung im Erkenntnisverfahren in angemessener Frist nicht möglich ist, wird es meist ermessensfehlerfrei sein, nach entsprechender Gehörsgewährung den Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Normenkette
ZPO §§ 139, 867; GBO §§ 17, 18 Abs. 1, § 47 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 09.04.2015; Aktenzeichen RD-1442-28) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Rosenheim vom 9.4.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie erwirkte gegen ihren Schuldner gerichtliche Titel, nämlich
a) Teil-Versäumnisurteil des AG R. vom 11.12.2013 über 3.996,66 EUR Hauptsache nebst Zinsen,
b) Versäumnisurteil des AG L. vom 27.1.2014 über 3.403,08 EUR Hauptsache nebst Zinsen und Mahnkosten.
Die Titel weisen als Klägerin aus:
a) Immobilien B. GbR, vertreten durch d. vertretungsber. Gesellschafter Thomas B., Andrea Sch. und Erika B. (Anschrift, Geschäftszeichen);
b) Immobilien B. GbR, vertreten durch d. vertretungsber. Gesellschafter Thomas B. u.a. (Anschrift).
Mit Schriftsatz vom 24.2.2014, eingegangen beim Grundbuchamt am 26.2.2015, beantragte die Beteiligte, auf dem Grundstück des Schuldners eine Sicherungshypothek (§§ 866, 867 ZPO) über 8.076,24 EUR gemäß Forderungsaufstellung einzutragen, und legte hierzu vollstreckbare Ausfertigungen von Versäumnis- bzw. Teilversäumnisurteil mit jeweiligem Zustellvermerk vor. Das Grundbuchamt traf am 2.3.2015 eine - ausdrücklich als nicht rangwahrend bezeichnete - Aufklärungsverfügung folgenden (wesentlichen) Inhalts:
a) Die Berechtigte der Zwangshypothek könne nicht eingetragen werden, weil die beiden Titel die Gesellschafter der GbR nicht, jedenfalls nicht vollständig nenne. Verfahrensrechtlich notwendig sei aber gerade auch die Eintragung der (aller) Gesellschafter. Der (jweilige) Titel sei zu ergänzen (§ 319 ZPO; § 15 GBV). Bei nachträglichem Gesellschafterwechsel komme eine Titelumschreibung analog § 727 ZPO in Betracht.
b) Zinsen könnten nicht der Hauptforderung zugeschlagen werden, wenn und soweit sie nicht im Titel selbst kapitalisiert worden seien. Die zur Eintragung beantragte Gesamtvollstreckungsforderung sei daher neu zu berechnen.
c) Die Bevollmächtigung der vertretenden Rechtsanwälte für die AntragsteIlung sei nachzuweisen; aus den Titeln ergebe sich eine solche nicht.
Am 2.4.2015 ging beim Grundbuchamt ein weiterer dasselbe Grundstück betreffender Vollzugsantrag ein, der (u.a.) die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zum Gegenstand hatte. Diese wurde am 10.4.2015 im Grundbuch (11/4) eingetragen.
Vor Ablauf der bis 13.4.2015 gesetzten Frist hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.4.2015 den Antrag kostenfällig zurückgewiesen. Die Vollstreckungsmängel seien nicht zeitnah behoben worden. Zwischenzeitlich seien weitere vollzugsfähige und dasselbe Recht betreffende Anträge eingegangen. Der Antrag sei daher durch Zurückweisung zu erledigen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 21.4.2015. Sie meint, die Zurückweisung des Antrags bereits am 9.4.2015 verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie habe im Übrigen am 13.4.2015 per Telefax um Fristverlängerung bis zum 26.5.2015 nachgesucht. Dass inzwischen angeblich weitere Anträge eingegangen seien, sei unschädlich.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 15.5.2015 nicht abgeholfen. Es beruft sich für seine Verfahrensweise auf § 17 GBO, der für rangwahrende wie nichtrangwahrende Anträge gelte; eine Frist nach § 18 Abs. 1 GBO sei nicht gesetzt worden.
II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek als Vollstreckungsmaßnahme im Grundbuch zurückzuweisen, ist die unbefristete Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO gegeben (Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn. 24 m.w.N.). Von der Vollmacht des Rechtsanwalts, die Beschwerde für die beteiligte Gläubigerin einzulegen, ist auszugehen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG).
2. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten erscheint indessen nicht zweifelsfrei. Denn es genügt nicht allein, dass deren Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 61 und 62). Notwendig ist vielmehr eine materielle Beschwer (Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 62). Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Beschwerde gerade - und unmittelbar - dem Ziel dient, den Antrag zu verwirklichen (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 199). Grundsätzlich folgt aus dem hier unzweifelhaft gegebenen Antragsrecht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) auch ein Beschwerderecht (Demhar...