Leitsatz (amtlich)
Zur (Wieder-)Eintragung von altrechtlichen Forstrechten ist bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung eine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit in der Bewilligung erforderlich. Die Vorlage eines abgekürzten Anerkenntnisurteils genügt dazu nicht.
Normenkette
EGBGB Art. 187; GBO §§ 19, 22 Abs. 1; ZPO § 894
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 24. April 2018 werden zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Beschwerde
der Beteiligten zu 1 auf 45.800,- EUR, des Beteiligten zu 2 auf 39.000,- EUR, des Beteiligten zu 3 auf 42.000,- EUR, des Beteiligten zu 4 auf 39.000,- EUR und der Beteiligten zu 5 und 6 auf 42.400 EUR
festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 bis 6 leben in Österreich und sind dort als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.
Am 22.12.2017 erwirkten sie beim Landgericht T. ein mit abgekürzten Gründen abgefasstes Anerkenntnisurteil gegen den xxx (Beteiligter zu 2), wonach dieser verurteilt wird, der Eintragung von Rechten in Abteilung II des konkret bezeichneten Grundbuchblattes zuzustimmen und diese zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einzeln aufgeführter Grundstücke zu bewilligen. Die Bewilligung umfasst dabei jeweils die Eintragung eines Almrechts für anzahlmäßig bestimmtes Hornvieh, die Weidezeit 29. Juni bis 21. September, samt Schwandrecht, Kaserrecht sowie Bau-, Nutz- und Brennholzrecht nach Bedarf.
Dieses Urteil legten sie mit Anwaltsschriftsatz vom 20.4.2018 vor, eingegangen beim Amtsgericht - Grundbuchamt - am 23.4.2018, und beantragten die Eintragung der bewilligten Rechte.
Mit Beschluss vom 24.4.2018 hat das Grundbuchamt die Eintragung der Rechte abgelehnt, da der Inhalt des Anerkenntnisurteils nicht eintragungsfähig sei. Weil sich die herrschenden Grundstücke im Ausland befänden, würde zwar nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich des dienenden Grundstücks deutsches Recht zur Anwendung kommen. Die Eigentumsrechte an den herrschenden Grundstücken würden sich aber nach österreichischem Recht bestimmen und für die Grunddienstbarkeiten als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks ebenfalls österreichisches Recht gelten. Dies sei aber nicht möglich, da das dienende Grundstück in Deutschland seine Rechtsordnung für vorrangig erkläre. Ein Mischtyp aus österreichischer und deutscher Dienstbarkeit sei durch den Numerus Clausus des deutschen Sachenrechts ausgeschlossen. Es würde eine Hybrid-Konstruktion entstehen. Zudem handele es sich bei den Grundstücken der Beteiligten in Österreich nicht um Grundstücke im Sinne der im deutschen Rechtsverkehr gängigen Definition, da eine Wesensgleichheit des österreichischen Grundstücksregisters mit dem deutschen Grundbuch nicht angenommen werden könne.
Außerdem widerspreche die Neubestellung von Forstrechten der Regelung im Forstrechtsgesetz. Soweit es sich bei den Rechten um altrechtliche Dienstbarkeiten handele, sei deren Entstehen entsprechend nachzuweisen.
Dagegen wenden sich die Beteiligten mit den Beschwerden vom 15.10.2018 und verfolgen jeweils ihre Anträge weiter.
Die geltend gemachten Rechte bestünden als altrechtliche Dienstbarkeiten schon seit unvordenklicher Zeit, wie in der Klageschrift belegt und von der damaligen Beklagten anerkannt. In der vorgelegten Klageschrift werden nicht nur die urkundlichen Erwähnungen der Rechte ab dem Jahr 1563 dargelegt, sondern auch die Herleitung der Rechte für die derzeitigen Eigentümer der Grundstücke. Die Geltung deutschen Rechts für die Dienstbarkeiten stehe der Eintragung nicht entgegen. Nach Art. 31 des österreichischen IPR-Gesetzes sei die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der in Abs. 1 genannten Rechte ebenfalls nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden, so dass keine Vermengung der deutschen und österreichischen Rechtsordnung entstehe. Selbst wenn es zu Widersprüchen der Rechtsordnungen kommen sollte, wäre dies durch Anpassung / Angleichung zu lösen. Zudem seien die in Österreich belegenen herrschenden Grundstücke der Beteiligten Grundstücke im Sinne des deutschen Rechts, denn auch diese seien vermessen und mit Grundstücksnummer im Kataster geführt und damit eindeutig bestimmbar. Da es sich im Übrigen bei den Almrechten um altrechtliche Dienstbarkeiten handele, entstehe kein neues Recht, sondern werde nur ein bestehendes Recht eingetragen.
Zudem haben die Beteiligten Bewilligungen der die Beteiligte zu 2 vertretenden Bayerischen Staatsforsten AöR vorgelegt, in denen die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der altrechtlichen Dienstbarkeiten gemäß Art. 187 EGBGB bewilligt und beantragt werden. Allerdings haben die Beteiligten erklärt, den Antrag auf Eintragung nicht auf diese Bewilligung, sondern nur auf das Urteil zu stützen.
Das Grundbuchamt hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II. 1. Die Beschwerden sind zulässig. Gegen die im Berichtigungsverfahren aufgrund Berichtigungsbewilligung jeweil...