Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung des Anspruchs aus der Auflassungsvormerkung
Leitsatz (amtlich)
Wird im Grundbuch die "Abtretung gepfändeter Ansprüche aus Vormerkung" eingetragen, handelt es sich um eine unzulässige Eintragung, wenn die Forderung dem Gläubiger nur zur Einziehung überwiesen ist. Eine Auslegung des Grundbuchinhalts dahin, dass Gegenstand der Abtretung die der Pfändung von vormerkungsgesicherten Ansprüchen zugrunde liegende Forderung bildet, wird regelmäßig nicht in Betracht kommen.
Normenkette
GBO § 44 Abs. 2, § 53 Abs. 1 S. 2; ZPO § 835 Abs. 1, §§ 846, 849
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.06.2009; Aktenzeichen 13 T 10373/09) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des LG München I vom 12.6.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Zugunsten des Beteiligten zu 1 ist eine Eigentumsvormerkung gemäß Bewilligung der Beteiligten zu 2 vom 30.4.1997 seit 28.10.1998 im Grundbuch eingetragen. In der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Beteiligte zu 2 ggü. dem Beteiligten zu 1, über den Grundbesitz nur nach dessen vorheriger Zustimmung zu verfügen und ihm diesen bei einem etwaigen Verstoß gegen die Verpflichtung zu übertragen. Weiter steht dem Beteiligten zu 1 unter verschiedenen Bedingungen ein Anspruch auf Eigentumsübertragung zu. Dieser Anspruch ist nicht abtretbar oder vererblich. Die Auflassung haben die Beteiligten nicht erklärt.
Im Grundbuch ist in der Zweiten Abteilung unter Nr. 7 weiter eingetragen, dass die Ansprüche aus der Eigentumsvormerkung gepfändet sind für das Bankhaus F. KG (im Folgenden: F-Bank) gemäß Pfändungs-und Überweisungsbeschluss des AG vom 27.6.2007. Darin wurde die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags der F-Bank zur Einziehung überwiesen. Als vollstreckbarer Anspruch ist ein abstraktes Schuldversprechen aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 5.4.1995 angegeben.
Am 29.1.2008 trat die F-Bank die im Grundbuch eingetragene "Pfändung der Ansprüche aus Auflassungsvormerkung" gemäß Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vom 27.6.2007 mit allen Nebenrechten an die Beteiligte zu 2 ab und bewilligte außerdem die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Der notariell beglaubigte Antrag der Beteiligten zu 2 vom 26.2.2008 lautet auf "Vollzug der Abtretung der gepfändeten Ansprüche auf Auflassung". Am 5.3.2008 wurde im Grundbuch schließlich eingetragen, dass die gepfändeten Ansprüche aus der Vormerkung "gemäß Bewilligung vom 29.1.2008" an die Beteiligte zu 2 abgetreten sind.
Unter dem 19.11.2008 hat der Beteiligte zu 1 Grundbuchberichtigung mit der Begründung begehrt, dass die Abtretung der gepfändeten Ansprüche rechtlich nicht möglich gewesen sei, da die F-Bank durch die Pfändung nicht Gläubigerin des Eigentumsübertragungsanspruchs geworden sei. Hier sei nämlich nur eine Pfändung und Überweisung zur Einziehung, nicht aber eine Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt zulässig.
Die Beteiligte zu 2 hat sich gegen die Berichtigung gewandt.
Die vom Grundbuchamt angehörte F-Bank hat mitgeteilt, dass sie sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten aus der Pfändungs-und Einziehungsverfügung des AG vom 27.6.2007 an die Beteiligte zu 2 abgetreten habe, ihre Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen jedoch nicht.
Am 23.4.2009 hat das Grundbuchamt die Eintragung der Abtretung von Amts wegen wieder gelöscht.
Am 11.5.2009 hat die Beteiligte zu 2 gegen die Löschung Beschwerde eingelegt und beantragt, gegen die Löschung einen Amtswiderspruch einzutragen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12.6.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.
II. Der Senat hat auf der Grundlage des bis 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts zu entscheiden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG).
Die statthafte (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 73 GBO) und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Beschwerde sei gegen die Löschung des Abtretungsvermerks unbeschränkt zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Eintragung sei zu löschen gewesen, weil sie sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweise. Die inhaltliche Unzulässigkeit ergebe sich aus dem Eintragungsvermerk und den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen, ohne dass auf die der Eintragung im Übrigen zugrunde liegenden rechtlichen Vorgänge zurückgegriffen werden dürfe.
Die gelöschte Eintragung habe, wie sich aus der Bezugnahme auf den Pfändungsund Überweisungsbeschluss ergebe, die Abtretung gepfändeter und zur Einziehung überwiesener Ansprüche betroffen. Derartiges lasse das Gesetz nicht zu. Die gepfändete Forderung sei, wie gesetzlich vorgesehen, nur zur Einziehung überwiesen worden; auf den Gläubiger sei sie nicht übergegangen. Mangels gesetzlichen Forderungsübergangs sei die Abtretung nicht möglich gewesen, weshalb das abgetretene Recht nicht bei de...