Leitsatz (amtlich)
Zur Zuerkennung eins Vorschusses auf die Pauschgebühr in einem besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren.
Tenor
I.
Dem gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger der Angeklagten Z., Rechtsanwalt ..., wird für das vorbereitende Verfahren ein Vorschuss auf die Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 € bewilligt.
II.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller führte die Verteidigung der Angeklagten Z. in der Zeit vom 21.11.2011 bis zu seiner Bestellung als Pflichtverteidiger am 6.12.2012 als Wahlverteidiger. Mit Schreiben vom 24.5.2013 beantragte er die Bewilligung und Festsetzung eines angemessenen Vorschusses auf die zu erwartende Festsetzung einer Pauschgebühr für die Verteidigungstätigkeit im vorbereitenden Verfahren in Höhe von mindestens 77.000 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens seien die gesetzlichen Gebühren in Höhe von gesamt 299 € (Nrn. 4101, 4106 VV RVG) als Abgeltung für seine Verteidigertätigkeit im vorbereitenden Verfahren unzumutbar und würden ihn mit einem Sonderopfer belasten, Die für die Verteidigertätigkeit im vorbereitenden Verfahren aufgewendete Zeit, etwa ein Drittel seiner gesamten zur Verfügung stehenden Arbeitszeit, habe etwa 770 Stunden betragen. Den Stundensatz beziffert der Antragsteller auf mindestens 100 €, damit ihm neben der erforderlichen Deckung der Kanzleikosten noch ein geringer Ertrag als eigentliche Vergütung verbleibe. Berücksichtige man nur die gesetzlichen Terminsgebühren für eine Hauptverhandlung über 8 Stunden, ergäbe sich bei 77 Arbeitstagen und einer Gebühr von gesamt 790 € (Nr. 412 VV RVG und Nr. 4123 VV RVG) eine Pauschgebühr in Höhe von 60.830 €.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum seien die durch andere Verteidigungen erzielten Umsätze erheblich gesunken. Seine durchschnittlichen Umsätze vor Übernahme der Verteidigung beliefen sich im Jahresmittel auf ca. 20,000 € monatlich, die von ihm zu tragenden monatlichen Fixkosten auf 5.000 € bis 6.000 €. Vor Abzug von Sonderbetriebsausgaben und Steuern habe er einen monatlichen Ertrag von 10.000 € bis 15.000 € erwirtschaftet. Im Jahr 2012 habe sein erzielter Umsatz zwar noch 181.000 € betragen, ein Großteil dessen beruhe jedoch auf teilweise mehrjährigen Verteidigungen vor Übernahme der Verteidigung der Angeklagten Z.. Seit Ende 2012 und insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2013 habe er drastische Umsatzeinbrüche zu verzeichnen, so habe er im Februar 2013: 4.294,06 €, im März 2013: 5.335,62 € im April 2013: 5.978,21 € und im Mai 2013: 5.208,45 € Umsatz erzielt, die teilweise erheblich unter den von ihm zu tragenden Fixkosten lägen.
Der Antragsteller trägt schließlich vor, in einem besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren wie dem vorliegenden werde auf eine besonders hohe Pauschvergütung und auf einen besonders hohen Vorschuss auf die zu erwartenden Pauschgebühr zu erkennen sein.
Die Vertreterin der Staatskasse sieht die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Vorschusses nach § 51 RVG für gegeben, hält den Antrag der Höhe nach jedoch für völlig überhöht, zumal der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass er infolge der Beanspruchung seiner Arbeitskraft im Vorverfahren gravierende finanzielle Nachteile in einem existenzbedrohenden Umfang erlitten hätte. Dem Pauschvergütungsverfahren sei zudem eine Abrechnung auf Stundenbasis fremd; bei der pauschalen Vergütung sei eine Kostendeckung nicht erforderlich. Eine pauschale Vergütung in Höhe von 3.000 € sei angemessen und ausreichend. In einer weiteren Stellungnahme hält sie eine 10.000 € übersteigende Pauschvergütung nur bei einem Nachweis der behaupteten Kosten und Umsätze/Umsatzrückgänge für gerechtfertigt.
II.
Der Antrag ist nur zum Teil begründet; im Übrigen ist er zurückzuweisen.
1. Die Tätigkeit eines als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts wird grundsätzlich durch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren abgegolten und zwar auch bei solchen Strafsachen, die überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig sind.
Eine Pauschvergütung ist auf Antrag zu gewähren, wenn die in den Teilen 4 bis 8 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Auf Antrag ist einem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG).
2. a) Die gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers für das Vorverfahren berechnen sich vorliegend wie folgt:
W RVG 4101 Grundgebühr mit Zuschlag |
162,00 € |
W RVG 4105 Verfahrensgebühr mit Zuschlag |
137,00 € |
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Gesamt |
299,00 € |
b) Die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers für das Vorverfahren beliefen sich vorliegend auf:
W RVG 4101 Grundgebühr mit Zuschlag |
375,00 € |
W RVG 4105 Verfahrensgebühr mit Zuschlag |
312,50 € |
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Gesamt |
687,50 € |
3. a) Für das vor...