Leitsatz (amtlich)
Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung, nachdem die Gesellschaft eine einberufene Hauptversammlung abgesagt und auf das Einberufungsverlangen eines Aktionärs einen neuen Termin ohne Tagesordnung bekannt gegeben hat.
Normenkette
AktG § 122 Abs. 3
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 05.10.2009; Aktenzeichen 129915 (Fall 47)) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des AG München vom 5.10.2009 betreffend die Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und die Bestellung eines Versammlungsleiters (Fall 47) wird zurückgewiesen.
II. Zur Klarstellung wird die Entscheidung des AG in Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die F.E.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer wird zur Einberufung einer Hauptversammlung der P.M.S. AG mit folgender Tagesordnung ermächtigt:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die P.M.S. AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 HGB), jeweils für das Geschäftsjahr 2008
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2008
3. Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Dr. U.P. für die Geschäftsjahre 2004 und 2005
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2010 aufgestellt werden
6. Änderung von § 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
7. Abberufung der durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats M.B. und C.F.V. mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung
8. Wahlen zum Aufsichtsrat.
III. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
IV. Die Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Hauptsache auf 50.000 EUR festgesetzt, für die einstweilige Anordnung auf 10.000 EUR.
VI. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligte börsennotierte Aktiengesellschaft verfügt über ein Grundkapital i.H.v. 9.577.302 EUR, das in ebenso viele nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern, die längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 9 Abs. 1 und 2 der Satzung). Nach § 18 Abs. 2 der Satzung ist die ordentliche Hauptversammlung innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs abzuhalten. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger (§ 4 Abs. 1 der Satzung).
Die Beteiligte zu 2 ist Aktionärin der Gesellschaft. Sie selbst hält rund 18 % der Aktien, zusammen mit weiteren Mitgliedern der Aktionärsgruppe verfügt sie über Anteile von rund 30 %. Ihr Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter W. wurde durch die Hauptversammlung vom 15.6.2005 zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Er legte das Amt nieder, als er Mitte Oktober 2008 Vorsitzender des Vorstands wurde. Für ihn wurde mit Wirkung zum 1.12.2008 Z. als Mitglied des Aufsichtsrats gerichtlich bestellt. Weitere Mitglieder waren der Vorsitzende B. (gewählt durch die Hauptversammlung vom 9.6.2004) und V. (gewählt durch die Hauptversammlung vom 15.6.2005). Im Februar 2009 machte die Beteiligte zu 2 bekannt, dass sie aufgrund einer Aktionärsvereinbarung infolge Stimmrechtszurechnung die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt habe und rund 30,42 % der Stimmrechte halte, und unterbreitete Anfang März ein öffentliches Übernahmeangebot. Vorstand und Aufsichtsrat beurteilten das Angebot als zu niedrig und empfahlen den Aktionären, es nicht anzunehmen. Das Angebot wurde für knapp 0,20 % des Grundkapitals angenommen. Mit Schreiben vom 23.4.2009 schlug die Beteiligte zu 2 für die Hauptversammlung vom 18.5.2009 zwei Kandidaten für den Aufsichtsrat vor, u.a. die Ehefrau ihres Geschäftsführers, und kündigte an, der Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen Kandidaten zu widersprechen. Der Aufsichtsrat lehnte die Vorschläge mit Stellungnahme vom 28.4.2009 ab. Am 14.5.2009 berief er den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 als Vorstand der Gesellschaft ab und kündigte dessen Anstellungsvertrag außerordentlich. Am selben Tag sagten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam die für den 18.5.2009 einberufene ordentliche Hauptversammlung am 14.5.2009 ab.
Mit Schrei...