Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Erfordernis eines Ergänzungspflegers bei einer Grundbuchberichtigung wegen eines ererbten Mitgesellschafteranteils eines im Vereinigten Königreich (England) lebenden minderjährigen Kindes
Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis des für das minderjährige Kind handelnden gesetzlichen Vertreters bei Lebensmittelpunkt des Kindes im Vereinigten Königreich (England).
Normenkette
BGB §§ 398, 413, 1629, 1643 Abs. 1, §§ 1795, 1821, 1822 Nrn. 1, 3, 5, 8-11, § 1922 Abs. 1, §§ 2353, 2365; EGBGB Art. 7, 21; RPflG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 11.3.2016 aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch sind der Beteiligte zu 1 und dessen Abkömmlinge A. (= Beteiligte zu 3) und A. (= Beteiligter zu 4) sowie dessen Tochter C. G. als Eigentümer mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 5, englischer Staatsangehöriger, war mit der am 24.11.2012 verstorbenen C. G. verheiratet; der Beteiligte zu 6 ist deren im Oktober 2008 geborener minderjähriger Sohn. Er hat - wie zuletzt C. G. und wie der Beteiligte zu 5 - seinen Lebensmittelpunkt im Gebiet des Vereinigten Königreichs, England.
Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 22.7.2015 erklärten die Beteiligten zu 1 bis 6, letzterer vertreten durch den Beteiligten zu 5, dass sich die Gesellschafterzusammensetzung wie folgt geändert habe: Der Beteiligte zu 1 habe bereits gemäß notarieller Urkunde vom 29.12.1999 von seiner Gesellschaftsbeteiligung einen Anteil auf die Beteiligte zu 2 übertragen. Die Beteiligten zu 5 und 6, letzterer dabei vertreten durch den Beteiligten zu 5, seien aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, wonach die Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werde, in die Gesellschafterstellung von C. G. nachgerückt und hätten ihre jeweilige Beteiligung auf die übrigen Mitgesellschafter, die Beteiligten zu 1 bis 4, übertragen. Abschließend stimmten die Beteiligten zu 1 bis 6, letzterer vertreten durch den Beteiligten zu 5, sämtlichen vorstehend beschriebenen Gesellschafterwechseln vorbehaltlos und in vollem Umfang zu; außerdem bewilligten und beantragten sie die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.
Dem am 22.1.2016 über den Notar gemäß § 15 GBO gestellten Berichtigungsantrag war eine Ausfertigung des vom AG M. - Nachlassgericht - beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände erteilten (Eigenrechts-)Erbscheins beigefügt, der die Beteiligten zu 5 und 6 als Miterben zu je 1/2 nach C. G. ausweist.
Nach Korrespondenz mit dem Notar über das Erfordernis der Beteiligung eines Ergänzungspflegers für den Beteiligten zu 6 sowie einer familiengerichtlichen Genehmigung bzw. einer Negativbescheinigung des Familiengerichts und/oder eines englischen Gerichts (High Court) erließ das Grundbuchamt am 11.3.2016 fristsetzende Zwischenverfügung mit folgendem Inhalt:
Bitte reichen Sie mir eine Negativbescheinigung des Familiengerichts und des High Courts nach, wonach die Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. eine familiengerichtliche Genehmigung entbehrlich ist.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten über den Notar mit der Beschwerde. Sie beanstanden, dass die Zwischenverfügung keine Begründung enthält und weder das Eintragungshindernis noch die Mittel zu dessen Behebung klar bezeichnet. Zudem liege kein Eintragungshindernis vor. Eine familiengerichtliche oder sonstige gerichtliche Genehmigung, insbesondere eines Gerichts in England, sei nach der vom Notar eingeholten gutachterlichen Stellungnahme nicht erforderlich.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) und erweist sich deshalb als statthaft. Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt (Senat vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173) hat das Grundbuchamt nicht lediglich eine Meinungsäußerung oder einen rechtlichen Hinweis zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ergibt sich die Annahme eines Eintragungshindernisses noch hinreichend aus der Anforderung von Unterlagen, deren einziger Zweck in der Hindernisbeseitigung liegen kann. Das Fehlen jeglicher rechtlichen Begründung hierfür nimmt der Entscheidung nicht den Charakter einer Zwischenverfügung (Senat vom 2.3.2016, 34 Wx 408/15 = FGPrax 2016, 112). Dass die Mittel zur Hindernisbehebung nicht mit der erforderlichen Präzision bezeichnet sind, macht die Entscheidung zwar fehlerhaft. Der Mangel führt jedoch nach seiner Schwere nicht dazu, dass es an dem zur Qualifikation als beschwerdefähige Zwischenverfügung notwendigen Mindestinhalt fehlen würde (vgl. Senat vom 7.9.2016, 34 Wx 227/16, juris).
Auch sonst ist das Rechtsmittel zulässig eingelegt (§§ 73, § 15 Abs. 2 GBO). Für den nach § 9 Abs. 2 FamFG...