Leitsatz (amtlich)
1. Zur (fehlenden) Beschwerdeberechtigung im Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs.
2. Zu den Eigentumsverhältnissen an einem Anliegerweg und zu dessen grundbuchrechtlicher Behandlung als Teilfläche des Hauptgrundstücks.
Normenkette
BGB § 894; GBO § 2 Abs. 2, § 53 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Miesbach (Beschluss vom 26.10.2010; Aktenzeichen Bl. 4598) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Miesbach - Grundbuchamt - vom 26.10.2010 wird verworfen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Beteiligten zu 2 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Das Grundbuchamt hat am 12.5.2010 den vom Vermessungsamt übermittelten Fortführungsnachweis 1033 (Änderung von Anliegervermerken) im Grundbuch für das Grundstück Flst. 970/2, dessen Eigentümerin die Beteiligte zu 2 ist, vollzogen und im Bestandsverzeichnis in der Spalte Wirtschaftsart und Lage vermerkt:
hierzu die zum Weg Flst. 969 T. gezogene Teilfläche.
Hierbei handelt es sich um eine nicht gebuchte Fläche des an der Südgrenze von Flst. 970/2 verlaufenden Weges.
Unter dem 25.6.2010 hat der Beteiligte zu 1, dem anderweitig Grundstücke gehören, für deren Zufahrt er die genannte Wegefläche benutzt, beantragt, gegen diesen Eintrag einen Widerspruch nach § 53 GBO einzutragen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass der fragliche Weg, wie sich aus einem gerichtlichen Vergleich vom 15./16.12.1919 ergebe, im Eigentum der Stadt T. stehe und die Buchung als Anliegerweg zu Flst. 970/2 falsch sei. Die Wegparzelle sei niemals an Dritte aufgelassen worden.
Die vom Grundbuchamt angehörte Beteiligte zu 2 hat dem widersprochen. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, die Eintragung inhaltlich nicht unzulässig. Es handele sich bei der streitigen Fläche um einen Anliegerweg, der jedem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke bis zur Mitte der vor seinem Grundstück liegenden Wegfläche gehöre. Der erwähnte gerichtliche Vergleich belege nicht die Alleineigentümerstellung der Stadt T. Im Übrigen fehle es dem Beteiligten zu 1 an der Berechtigung, einen Widerspruch nach § 53 Abs. 1 GBO zu beantragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.10.2010 den Antrag zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, das Weggrundstück Flst. 969 habe ursprünglich der Stadt T. gehört. Im Vergleich vom 15./16.12.1919 habe die Stadt T. das Eigentum von Frau B. u.a. an Flst. 969 anerkannt. Mit Urkunde vom 2.3.1937 habe die Stadt T. sodann das Eigentum an verschiedenen Grundstücken, u.a. an dem Grundstück Flst. 969 nach Maßgabe des Vergleichs vom 15./16.12.1919 und des Messungsauszugs auf die beteiligten Grundstückseigentümer übertragen. Dies sei am 26.11.1937 geschehen. Seitdem sei die Stadt T. nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks.
Ein Amtswiderspruch könne nicht eingetragen werden, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Vermerk sei aufgrund des Fortführungsnachweises 1033 eingetragen worden; an die Vorgabe des Vermessungsamts sei das Grundbuchamt gebunden gewesen. Die Beteiligte zu 1 sei mit Erwerb des Grundstücks Flst. 970/2 auch Eigentümerin des Wegs auf der gesamten Länge bis zu dessen Mitte als unselbständiger Bestandteil ihres Grundstücks geworden.
Darüber hinaus bestehe für den Beteiligten zu 1 nur eine Anregungsmöglichkeit, da er von den maßgeblichen Eintragungen im Grundbuch in keiner Weise betroffen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Mit ihr wird im Wesentlichen vorgebracht, die Eigentumslage hinsichtlich der Wegefläche sei falsch dargestellt. Die Stadt T. sei nach dem notariellen Vertrag vom 2.3.1937 nach wie vor Eigentümerin der Wegparzelle.
Das Grundbuchamt hat nach Anhörung der Beteiligten zu 2 unter dem 23.12.2010 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde erweist sich bereits als unzulässig.
Zwar ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn das Grundbuchamt die von einem Beteiligten angeregte Eintragung eines Amtswiderspruchs ablehnt (Hügel/Holzer, GBO, 2. Aufl., § 53 Rz. 55). Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur derjenige, dem der Anspruch nach § 894 BGB zusteht (BayObLGZ 1987, 431 [433]; Hügel/Holzer, a.a.O.; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 69), für den also der Widerspruch gebucht werden müsste. Andere sind nicht berufen, dem Widerspruchsberechtigten den Schutz seines Rechts aufzudrängen. Gläubiger des Anspruchs aus § 894 BGB ist nur, wer durch die Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 894 Rz. 6). Dies ist im Regelfall nur der wahre Inhaber des nicht oder nicht richtig eingetragenen Rechts. Ist das Grundbuch durch die Eintragung eines Eigentümers unrichtig geworden, hat daher einen Berichtigungsanspruch nur der wahre Eigentümer (BayObLGZ 1987, 231 [235 f.]; 1987, 431 [433]). Diese Rechtsstellung nimmt der Beteiligte zu 1 hinsichtlich der Wegfläche nicht in Anspruch. Hingegen kann er aus tatsächlicher N...