Leitsatz (amtlich)

1. Mit einem Handelsregisterauszug, der nach Durchführung des Insolvenzverfahrens die Löschung einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit ausweist, ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich eines für diese bestellten Rechts (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) nicht bereits nachgewiesen.

2. Ist ein Recht (Golfanlagen-Dienstbarkeit) unter der auflösenden Bedingung bestellt, dass es endet, wenn für eine Dauer von mehr als einem Monat kein Pachtvertrag mehr besteht, ist der Nachweis des Bedingungseintritts gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunde zu erbringen.

 

Normenkette

BGB §§ 1090, 1061 S. 2; FamFG § 394 Abs. 1 S. 2; GBO § 22 Abs. 1, § 29

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 02.04.2014; Aktenzeichen Pfaffing Blatt 828-16)

 

Tenor

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 2.4.2014 werden zurückgewiesen.

II. Die gerichtlichen Gebühren tragen die Beteiligten zu 1 und 2 je aus einem Geschäftswert von 5.000 EUR. Von einer Kostenentscheidung im Übrigen wird abgesehen.

 

Gründe

I. Mit Urkunden vom 13.9./12.12.1996 bestellten die Beteiligten als Eigentümer je eines Grundstücks (Bl. 828 und Bl. 419) der Beteiligten zu 3, ihrer Pächterin, je eine identische, durch Nichtfortbestehen des Pachtvertrags auflösend bedingte Golfanlagen-Dienstbarkeit als beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Das Recht wurde in Abt. II unter Nr. 2 am 13. bzw. 27.1.1997 in den Grundbüchern eingetragen.

Über ihren notariellen Vertreter haben die Beteiligten zu 1 und 2 im März 2014 Grundbuchberichtigung in Form der Löschung der beiden Dienstbarkeiten beantragt und dies unter Vorlage eines chronologischen Handelsregisterauszugs damit begründet, dass die Beteiligte zu 3 am 27.2.2013 nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit gem. § 394 FamFG im Handelsregister gelöscht worden sei.

Das Grundbuchamt hat den (jeweiligen) Antrag am 2.4.2014 zurückgewiesen. Der Unrichtigkeitsnachweis sei nicht erbracht. Die berechtigte juristische Person sei zwar im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Die Eintragung der Golfanlagenrechte beinhalte jedoch - unabhängig davon, ob sie noch Vermögenswert besäßen - eine formale Rechtsposition, deren angestrebte Beseitigung (Löschung) eine Nachtragsliquidation erfordere. Die fehlende Löschungsbewilligung eines zu bestellenden Nachtragsliquidators könne nicht durch Zwischenverfügung angefordert werden.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2. Hinsichtlich der Berechtigung aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stehe die Löschung im Handelsregister dem Tod der natürlichen Person gleich. Die Vorschrift des § 1061 Satz 2 BGB hätte keinen Anwendungsbereich, wenn man fordern würde, dass neben der Löschung der juristischen Person auch das ihr eingeräumte Recht - die Buchposition - weggefallen sei. Hier komme noch die Bestellung der Dienstbarkeiten unter der auflösende Bedingung hinzu, dass länger als ein Monat zwischen der Berechtigten und dem Eigentümer des dienenden Grundstücks kein Pachtvertrag mehr bestehe. Sei die Berechtigte als Rechtsperson aber weggefallen, könne auch kein Pachtvertrag mehr mit ihr bestehen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es führt noch ergänzend aus, dass der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO nicht nachgewiesen werden könne. Das Grundbuchamt sei nicht in der Lage zu prüfen, ob sich ein möglicher Rechtsübergang nach § 1092 Abs. 2, § 1059a bis d BGB auf den Pachtvertrag erstrecke; zudem könnten die Parteien auch beliebige Vereinbarungen zum Pachtvertrag, auch zur Person des Pächters oder zur Übertragbarkeit von Ansprüchen, getroffen haben. Der Verweis auf die Löschung der Berechtigten im Handelsregister reiche daher als Nachweis des Bedingungseintritts nicht aus.

II. Das nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG - eine entsprechende Vollmacht findet sich im notariellen Berichtigungsantrag - je zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Auch der Beschwerdesenat erachtet den Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO), an den strenge Anforderungen zu stellen sind (etwa BayObLGZ 1986, 317/320; Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 37), als nicht erbracht.

1. Nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs tritt ein, wenn die juristische Person, für die die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt ist, erlischt; in diesem Fall erlischt auch die Dienstbarkeit (vgl. § 1090 Abs. 2, § 1061 Satz 2 BGB; OLG Schleswig FGPrax 2011, 71; Demharter § 22 Rn. 18). Das Erlöschen der juristischen Person muss dann aber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (OLG Schleswig a.a.O.).

Erloschen ist die in den Grundbüchern als Berechtigte ausgewiesene GmbH (§ 13 Abs. 1 Abs. 1 GmbHG) nicht bereits mit deren Auflösung (durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Vielmehr erlöschen die juristische Person und die für diese bestellten Dienstbarkeiten erst im Augenblick der tatsächlichen B...

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