Leitsatz (amtlich)
Einem Beschwerdeführer, der sich mit der Beschwerde gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch wendet, fehlt hierfür die Beschwerdeberechtigung.
Normenkette
GBO § 71
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 07.06.2006; Aktenzeichen 4 T 76/06) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 7.6.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte lebt seit 1998 von seiner Ehefrau getrennt. Seit 2002 ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 19.10.2000 übertrug er das verfahrensgegenständliche Grundstück an seine Mutter in Erfüllung eines Anspruchs aus einem Vertrag vom 4.1.1980. Die Mutter des Beteiligten wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Ehefrau des Beteiligten, die gegen diesen Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, erwirkte gegen die Mutter des Beteiligten ein rechtskräftiges Urteil auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass der Beteiligte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbuchs sei. Sie erwirkte weiter am 28.2.2006 einen Arrestbeschluss des zuständigen FamG. Diesem zufolge wurde der dingliche Arrest in das Vermögen des Beteiligten i.H.v. 172.847,67 EUR angeordnet. Im Vollzug dieses Arrests wurde der Eigentumsübertragungsanspruch des Beteiligten gegen seine Mutter hinsichtlich des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Grundstück gepfändet. Das Eigentum wurde an "einen Gerichtsvollzieher" als Sequester übertragen. Dieser Sequester wurde verpflichtet, der Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der vorgenannten Forderung zuzustimmen.
Zu notarieller Urkunde vom 5.4.2006, die der Notar anschließend dem Grundbuchamt vorlegte, beantragte der zuständige Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtsbezirks die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der Beteiligte als Eigentümer eingetragen werde. Weiter wurde die Eintragung der bezeichneten Zwangssicherungshypothek beantragt. Das Grundbuchamt vertrat in einer Zwischenverfügung die Auffassung, es bedürfe einer Auflassung an den Sequester als Vertreter des Beteiligten zu dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Diese Erklärung wurde in einer weiteren notariellen Urkunde vom 3.5.2006 abgegeben und dem Grundbuchamt vorgelegt. Daraufhin wurde der Beteiligte als Eigentümer und die Zwangssicherungshypothek zugunsten seiner Ehefrau im Grundbuch eingetragen. Gegen beide Eintragungen wandte sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde, die vom LG mit Beschluss vom 7.6.3006 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten.
II. Die gem. § 78 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch sei deswegen unzulässig, weil er durch diese Eintragung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sei in der Sache nicht zu beanstanden, weil eine wirksame Sequesterbestellung vorliege und der Sequester wirksam die Eintragung der Hypothek im Grundbuch beantragt und bewilligt habe. Auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen vor.
2. Diese Ausführungen des LG halten in vollem Umfang rechtlicher Nachprüfung stand:
a) Das LG konnte und musste die Beschwerde des Beteiligten, soweit sie sich gegen dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch richtete, als unzulässig verwerfen. Eine zulässige Beschwerde setzt nämlich voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGH v. 6.3.1981 - V ZB 18/80, MDR 1981, 661 = NJW 1981, 1563). Die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt demgegenüber nicht (BGH v. 6.3.1981 - V ZB 18/80, MDR 1981, 661; BayObLGZ 1994, 114 [117]). Die Beeinträchtigung des Beteiligten ist vorliegend eine rein wirtschaftliche, da sein Rechtsstatus durch die Eintragung als Eigentümer keinen Nachteil, sondern vielmehr einen Vorteil erfahren hat, weil er durch die Eintragung die Eigentümerstellung hinzugewonnen hat.
Ein rechtlicher Nachteil ist auch nicht etwa darin zu sehen, dass er nunmehr als Schuldner der öffentlichen Lasten des Grundstücks herangezogen werden kann: Dies stellt nämlich ebenfalls nur einen hier unbeachtlichen wirtschaftlichen Nachteil dar, der das rechtlich geschützte Interesse im Sinne des Grundbuchverfahrens nicht betrifft. Auch der wirtschaftliche Nachteil, welcher darin liegt, dass nunmehr das Grundstück dem Zugriff von Forderungen seiner Ehefrau ausgesetzt ist, genügt in diesem Sinne nicht.
Das Ziel der Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren ist es zudem, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, nicht aber, eine Eintragung im Grundbuch zu verhindern (BayObLGZ 1980,...