Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren niederzuschlagen sind.

 

Normenkette

GKG § 21 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 66 Abs. 2-3; KV-GKG Nr. 2241; ZVG § 56 S. 3, § 95 ff.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 16 T 1095/22)

AG München (Aktenzeichen 1514 K 143/20)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Ersteher und nunmehrige Beschwerdeführer hat im Termin vom 13.01.2022 vor dem Amtsgericht München/Vollstreckungsgericht den Zuschlag für eine Eigentumswohnung in Milbertshofen erhalten.

In dem Antrag auf Zwangsversteigerung, in der Objektbeschreibung/Terminsbestimmung, in der Ansicht im Internet und in einem zu dem Wert der Wohnung erholten Sachverständigengutachten ist jeweils angegeben, das Objekt enthalte das Nutzungsrecht an einem Kfz-Freistellplatz. Aus den Akten ist zu ersehen, dass seitens der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 07.06.2021 Zweifel am Bestehen des Nutzungsrechts geäußert wurden. Aus einer E-Mail des Sachverständigen ... vom 22.07.2021 ergibt sich ferner, dass der Sachverständige im Hinblick auf dieses Schreiben darauf hinwies, es müsse juristisch geklärt werden, ob die Rechtsauffassung der WEG zutreffend sei; gegebenenfalls müsse er sein Gutachten entsprechend ändern, weshalb er um "Anweisung" bitte.

Im Versteigerungstermin vom 13.01.2022 erteilte der Rechtspfleger mehrere Hinweise, u.a. darauf, dass in der Versteigerung für Sach- und Rechtsmängel nicht gehaftet werde. Ein Hinweis auf eine rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf das Nutzungsrecht erfolgte nicht. Der Wertfestsetzung liege das Gutachten des Sachverständigen zugrunde.

Mit Schreiben vom 21.01.2022 erhob der Ersteher sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss, die er im Wesentlichen damit begründete, im Termin sei der Außenstellplatz zwar aufgerufen worden, er sei jedoch von dem Zuschlag nicht rechtssicher erfasst; auf die Begründung vom 21.01.2022 wird hingewiesen. Eine Wohnung in einer Millionenstadt ohne Stellplatz habe er nicht erwerben wollen.

Der Rechtspfleger half der Beschwerde nicht ab: Eine Bekanntmachung der Unsicherheit im Termin sei zwar nicht erfolgt; diese Rechtsfrage könne auch nur durch ein Löschungsverfahren nach § 894 BGB geklärt werden. Es habe für ihn im Termin jedoch keine maßgebliche Unsicherheit bestanden, weil sich das Recht aus dem Grundbuch ergebe und dort nicht gelöscht sei. Die Verwalterin der WEG habe auch keine Beschwerde gegen den Verkehrswertbeschluss erhoben, der das Nutzungsrecht umfasse. Nach dem Sachverhalt habe man davon ausgehen dürfen, es würden keine weiteren Einwendungen erhoben.

Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Erstehers mit Beschluss vom 03.02.2022 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Zuschlagsbeschluss sei gemäß §§ 95 ff., 100 ZVG nur unter engen Voraussetzungen angreifbar, die hier nicht vorlägen; eine Anfechtung des Gebots wegen Irrtums sei wegen § 56 ZVG ausgeschlossen. Überdies lasse sich bereits nicht ersehen, ob das Nutzungsrecht tatsächlich bestehe. Auf die ausführliche Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 08.03.2022 wies das OLG eine gleichfalls erhobene Streitwertbeschwerde des Erstehers zurück und bestätigte einen Beschwerdewert in Höhe von EUR 455.000,00. Ausgehend von diesem Wert setzte die Kostenbeamtin in ihrer Schlusskostenrechnung vom 08.02.2022 die vom Ersteher zu tragenden Kosten des Verfahrens über die erfolglose Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss auf EUR 3.703,00 fest.

Mit Beschluss vom 11.05.2022 wies das Landgericht die Erinnerung des Erstehers gegen diesen Kostenansatz zurück: Der Ersteher schulde gemäß § 26 Abs. 3 GKG als unterlegener Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; diese seien richtig berechnet (KV-GKG Nr. 2241). Die Voraussetzungen für die von dem Ersteher beantragte Niederschlagung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 21 Abs. 1 GKG lägen nicht vor. Es sei schon fraglich, ob von einer unrichtigen Sachbehandlung des Gerichts ausgegangen werden könne. Jedenfalls stelle es keinen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler dar, wenn der Rechtspfleger im Versteigerungstermin nicht auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der WEG und damit auf den bestehenden Streit um das Nutzungsrecht hingewiesen habe. Die Bietinteressenten hätten aus dem Verkehrswertgutachten ersehen können, dass die Kenntnisse über ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz alleine aus einem Kaufvertrag aus dem Jahr 1993 bzw. aus mündlichen Angaben gegenüber dem Sachverständigen herrührten; zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss hingewiesen.

Mit Schreiben vom 16.05.2022 erhob der Ersteher hiergegen Beschwerde und verwies u.a. darauf, es sei nach wie vor strittig, ob der Stellplatz vom Zuschlag umfasst sei oder nicht. Die Auffassung des Gerichts, inwieweit das Nutzungsrecht im Grundbuch enthalten sei, sei f...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge