Entscheidungsstichwort (Thema)
Coronavirus, SARS-CoV-2, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Wiedereinsetzung, Frist, Gesellschafterversammlung, Betreuung, Verschulden, Zahlung, Feststellung, Atemwegserkrankung, Schriftsatz, Zustellung, Wiedereinsetzungsantrag, Form, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Co KG
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 31.01.2022; Aktenzeichen 32 O 9242/20) |
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2022, Az. 32 O 9242/20, wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 927.734,90 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der B. P. S. GmbH & Co KG gegen den Beklagten aus dessen Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft.
Der Kläger beantragte,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die B. P. S. GmbH & Co KG, Amtsgericht München HRA ...44, EUR 388.727,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 20.459,37 EUR seit dem 01.01.2019 sowie aus EUR 245.512,38 seit dem 01.01.2020 und aus EUR 122.756,19 seit dem 01.07.2020 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der B. P. S. GmbH & Co KG, Amtsgericht München HRA ...44, den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Beendigung des Rahmenpachtvertrags vom 05.07.2012 mit der GAGF. M I.-M.GmbH und den in der Anlage 1 des Rahmenpachtvertrags näher bezeichneten Gesellschaften der GAGF. Group im Zeitraum ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2023 entsteht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 10.410,65 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragte,
Klageabweisung.
Mit Endurteil vom 31.01.2022, Az. 32 O 9242/20, verurteilte das Landgericht München I den Beklagten zur Zahlung von 368.764,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.408,68 EUR seit dem 01.01.2019 sowie aus 232.904,16 EUR seit dem 01.01.2020 und aus 116.452,08 EUR seit dem 01.07.2020, traf die beantragte Feststellung und verurteilte schließlich den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.080,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2020. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2022, Az. 32 O 9242/20, wurde dem seinerzeitigen Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt L., am 02.02.2022 zugestellt (vgl. EB Bl. zu 210 d.A.).
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten L. vom 02.03.2022 (Bl. 194/197 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil ein. Nachdem Rechtsanwalt L. mit Schriftsatz vom 11.03.2022 (Bl. 203 d.A.) angezeigt hatte, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete, bestellte sich Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 04.04.2022 (Bl. 206 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, und beantragte, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende des zunächst befassten Senats des Oberlandesgerichts verlängerte daraufhin die Berufungsbegründungsfrist bis 02.05.2022 (Bl. 208 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 02.05.2022 (Bl. 213/215 d.A.) beantragte Rechtsanwalt R. eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18.05.2022 und trug zur Begründung vor, dass der Beklagte aufgrund einer Corona-Erkrankung seiner Ehefrau, der dadurch notwendig gewordenen Betreuung seiner Kinder und auch einer eigenen Atemwegserkrankung verhindert gewesen sei, und deshalb eine Abstimmung mit ihm nicht habe erfolgen können. Des Weiteren trug Rechtsanwalt R. vor, dass "hier davon ausgegangen (werde), dass der Berufungsbeklagte - soweit erforderlich - der Verlängerung vor dem geschilderten Hintergrund zustimm(e)". Daraufhin verlängerte der Vorsitzende des zunächst befassten Senats des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 04.05.2016 (Bl. 216 d.A.) die Berufungsbegründungsfrist bis 18.05.2022 antragsgemäß.
Nachdem keine Berufungsbegründung eingegangen war, wies der Vorsitzende des zunächst befassten Senats mit Verfügung vom 23.05.2022 (Bl. 217 d.A.), die Rechtsanwalt R. am 25.05.2022 zugestellt wurde (vgl. Bl. zu Bl. 217 d.A.), die Parteien unter Gewährung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Mit Schriftsatz vom 07.06.2022 (Bl. 218/220 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, beantragte Rechtsanwalt R., die Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis ...