Leitsatz (amtlich)
1. Zum Rechtsschutz bei Eintragung einer Zwangshypothek.
2. Zur Wirksamkeit vollstreckbarer Urteilsausfertigungen bei "stark abgeschliffener" Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 724 Abs. 1, §§ 725, 866, 867 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 27.5.2015 im Grundbuch des AG Mühldorf a. Inn von X Bl. X Abt. III lfde. Nr. 2 an dem Grundstück FlSt X (lfde. Nr. 1 des Bestandsverzeichnissses) vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 11.290,25 EUR nebst Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Unter dem 22.5.2015 beantragte der Beteiligte zu 2 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem näher bezeichneten Grundstück im Hinblick auf ein zu seinen Gunsten ergangenes Endurteil vom 23.9.2014 und einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.10.2014, die er beide mit einer Vollstreckungsklausel versehen vorlegte. Das Grundbuchamt gab dem Antrag am 27.5.2015 durch Eintragung der Zwangshypothek über 11.290,25 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 8.632,02 EUR seit dem 21.11.2009 sowie aus 2.658,23 EUR seit dem 8.10.2014 zugunsten des Beteiligten zu 2 statt.
Mit Schreiben vom 18.8.2015 verlangte der Beteiligte zu 1 die Löschung der Eintragung. Die Grundbucheintragung sei unzulässig, da das Urteil und der Kostenfestsetzungsbeschluss im Verdacht stünden, Fälschungen zu sein. Die Unterschrift des Richters fehle nämlich auf den dem Grundbuchamt vorgelegten Ausfertigungen, wodurch bewiesen sei, dass auch das Original der Entscheidungen nicht von einem Richter unterschrieben sei.
Das Grundbuchamt hat das Schriftstück als Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Gegen die Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 1 als notwendige Voraussetzung einer wirksamen Beschwerde (BayObLG FGPrax 1996, 58; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 61; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 225) bestehen angesichts des Umstands, dass am 12.12.2013 eine angeordnete Betreuung vom Beschwerdegericht aufgehoben und eine neue Betreuung ausdrücklich nicht angeordnet wurde, keine durchgreifenden Bedenken. Es ist daher vom Regelfall der gegenwärtigen Geschäftsfähigkeit und damit auch der Verfahrensfähigkeit (Demharter § 1 Rn. 46) auszugehen.
Zutreffend hat das Grundbuchamt das Schreiben vom 18.8.2015 als Beschwerde gegen die Eintragung ausgelegt. Nach dessen Inhalt will der Verfasser die ihm nach § 55 GBO bekannt gemachte Eintragung nicht hinnehmen.
Als Beschwerde ist das Rechtsmittel gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt zulässig. Mit ihr kann nämlich bei Eintragungen nur verlangt werden, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Letzteres scheidet hier offensichtlich aus (vgl. unter 2. a). Eine Erklärung, im Beschwerdeverfahren statt einer Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO auch einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erwirken zu wollen, ist indes nicht erforderlich. Regelmäßig möchte nämlich ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Ziel einlegen (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 55).
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sieht das Gesetz in §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO vor; die Eintragung ist daher ihrem Inhalt nach nicht unzulässig. Die Voraussetzungen einer Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO liegen nicht vor.
b) Auch ein Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) gegen die Zwangssicherungshypothek ist nicht einzutragen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist. Die Eintragung erfolgte nach Maßgabe der §§ 866, 867 ZPO auf Grund eines wirksamen Eintragungsantrags des Gläubigers (§ 13 GBO; § 867 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO), in dem das zu belastende Grundstück konkret bezeichnet war (§ 28 GBO). Auch waren jeweils geeignete Titel (vgl. §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) in der erforderlichen vollstreckbaren Ausfertigung beigegeben.
Nach § 724 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Eine Ausfertigung ist die amtliche Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung, die dem Zweck dient, im Rechtsverkehr die bei den Akten verbleibende Urschrift zu ersetzen (Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 317 Rn. 12). Die Ausfertigung muss neben dem Ausfertigungsvermerk die Urschrift der Entscheidung vollständig und wortgetreu wiedergeben und erkennen lassen, dass die Urschrift unterschrieben ist. Dazu genügt jedoch der Zusatz "gez." mit Wiedergabe des oder der Namen des (der) Richter(s) oder - im Fall des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 104 ZPO, § 21 Nr. 1 RPflG) - des Rechtspflegers, die die Entscheidung getroffen und unterschrieben haben (Leipold in St...