Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweis auf Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet alleine noch kein Grundbucheinsichtsrecht
Leitsatz (amtlich)
Zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht durch einen Pflichtteilsberechtigten, wenn seit Erbfall und Kenntnis vom Pflichtteilsrecht 28 Jahre verstrichen sind und als Einsichtsinteresse anfänglich geltend gemacht wird, sich mit Blick auf eine künftige Erben- oder Pflichtteilsstellung nach dem inzwischen in zweiter Ehe verheirateten Elternteil Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück verschaffen zu wollen.
Normenkette
BGB §§ 137, 197 Abs. 1 Nr. 2, § 199 Abs. 3a; GBO § 12 Abs. 1, §§ 891-893
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Mutter des Beteiligten wurde im Jahr 1973 aufgrund eines notariellen Überlassungsvertrags als Alleineigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie verstarb am 17.5.1990 und wurde gemäß notariellem Erbvertrag vom 24.3.1976 vom Vater des Beteiligten alleine beerbt.
Mit Anwaltschreiben vom 20.6.2018 beantragte der Beteiligte beim Grundbuchamt, ihm einen beglaubigten Grundbuchauszug zu erteilen. Zur Begründung gab er an, er habe im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht ein Interesse daran, zu erfahren, ob sein inzwischen in zweiter Ehe verheirateter Vater noch Alleineigentümer des Anwesens sei oder den Grundbesitz ganz oder teilweise rechtsgeschäftlich auf die zweite Ehefrau übertragen habe. Dem Beteiligten sei lediglich der Inhalt des Erbvertrags bekannt. Außerdem habe er erfahren, dass die Mutter im Jahr 1976 eine weitere notarielle Regelung getroffen habe, deren Inhalt er aber nicht kenne. Weiter bat er darum, den bzw. die Eigentümer(in) um des Familienfriedens willen nicht über das Auskunftsverlangen zu informieren.
Gegen die Mitteilung der Urkundsbeamtin vom 25.6.2018, dass nach § 12 GBO Auskunft aus dem Grundbuch nur bei berechtigtem Interesse zulässig sei, ein solches allerdings nicht aus einem lediglich zukünftigen Erbrecht resultiere, wandte sich der Beteiligte mit dem Hinweis, er sei Pflichtteilsberechtigter nach seiner Mutter.
Mit Beschluss vom 11.7.2018 hat das Grundbuchamt die Grundbucheinsicht durch Erteilung eines Grundbuchausdrucks abgelehnt. Künftige Pflichtteilsansprüche würden ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nicht begründen. Auf Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter könne sich der Beteiligte wegen Verjährung nicht berufen.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Antrag auf Übersendung eines Grundbuchauszugs weiter. In bestimmten Fällen gelte eine 30jährige Verjährungsfrist. Es gebe deshalb noch eine Chance, die nach dem Gesetz unter die 30jährige Verjährung fallenden Ansprüche geltend zu machen, zumal erst kürzlich bekannt geworden sei, dass die Mutter nach dem Jahr 1976 weitere Verfügungen getroffen habe. Nach Zeugenangaben habe die Mutter jedenfalls notariell verfügt, dass der Vater das Anwesen nicht ohne Zustimmung des Beteiligten verkaufen könne. Diese Eintragung müsse sich als Verkaufsbeschränkung im Grundbuch befinden.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die - hier formgerecht nach § 73 GBO mit § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegte -Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO).
Eine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten ist zu bejahen. Zwar begründet die Zurückweisung des Antrags allein keine Beschwerdeberechtigung; eine formelle Beschwer reicht also nicht aus (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 59 m. w. N.). Allerdings genügt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach vorherrschender Ansicht, dass der Beteiligte geltend machen kann, durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt zu sein, sofern die gerichtliche Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig ist, und daher ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung zu haben (BGHZ 80, 126/127; Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 61a m. w. N.). Dem genügt das Vorbringen des Beteiligten.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
a) Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies bedeutet zugleich eine gesetzliche Beschränkung des Einsichtsrechts in der Weise, dass nur demjenigen Einsicht gewährt werden kann, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
aa) Ein "berechtigtes Interesse" an der Einsicht (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs) ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Entscheidungsorgans ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird (vgl. BGH FGPrax 2014, 48/49; Meikel/Böttcher GBO 11. Auf...