Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg: Wettbewerbsverstoß einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Für Ansprüche aus einem Wettbewerbsverstoß einer GmbH ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch dann eröffnet, wenn die GmbH von früheren Arbeitnehmern des Klägers gegründet worden ist (entgegen OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2002 - 11 W 43/02).

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 07.10.2008; Aktenzeichen 33 O 13216/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG München I vom 7.10.2008 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) an das Arbeitsgericht München verwiesen wird.

2. Der gegen die Beklagte zu 1) beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

3. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.666,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Von der Darstellung eines Tatbestands wird entsprechend § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässig und auch begründet.

a) Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den § 2 Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 ArbGG im Streitfall im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) bereits entgegensteht, dass für die die in der Klageschrift vom 31.7.2008 geltend gemachten Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gem. § 13 Abs. 1 UWG eine ausschließliche Zuständigkeit des LG gegeben ist (vgl. Helml in Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl., § 2, Rz. 65 [mit dem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit für Mietstreitigkeiten nach § 29a ZPO]. § 2 Abs. 3 ArbGG begründet jedenfalls keine ausschließliche, sondern nur eine fakultative Zuständigkeit; der Kläger kann sich aussuchen, ob er eine arbeitsrechtswegfremde Rechtsstreitigkeit vor dem ordentlichen oder gem. § 2 Abs. 3 ArbGG vor dem Arbeitsgericht anhängig macht (vgl. Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., 2008, § 2, Rz. 180). Im Streitfall hat sich die Klägerin einer Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG bezüglich der Beklagten zu 1 von Anfang an widersetzt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 22.9.2008, S. 2 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH NJW 1993, 2541, 2542).

4. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf § 97 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Dabei ist von einem Wert von 1/5 des Hauptsachestreitwerts auszugehen (vgl. BGH NJW 1998, 909, 910). Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 31.7.2008 - im Hinblick auf alle drei Beklagten - einen Streitwert von 250.000 EUR angegeben, der keinen Bedenken begegnet. Auf die Beklagte zu 1) entfällt davon 1/3. Das sind 83.333,33 EUR. 1/5 hiervon sind 16.666,67 EUR.

5. Die als Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) ausgestaltete Beschwerde gem. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist nicht zuzulassen, weil die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und weil der Senat auch nicht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2086151

OLGR-Süd 2009, 109

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